Urteil Trotz grober Fahrlässigkeit keine fristlose Kündigung

Frankfurt · Auch wenn bei der Arbeit grob fahrlässig gearbeitet wurde, rechtfertigt dies noch nicht automatisch eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Das hat das Arbeitsgericht entschieden. Die Richter gaben in diesem Punkt der Klage eines Monteurs gegen ein Turbinenwerk statt, verurteilten den Arbeitnehmer aber zu 23 000 Euro Schadensersatz. Darüber hinaus wurde die ordentliche Kündigung des Monteurs bestätigt.

Der Monteur hatte bei der Instandsetzung einer Turbine durch unsachgemäßes Vorgehen einen Schaden von rund 75 000 Euro angerichtet. Ein von dem Unternehmen hinzugezogener Sachverständiger stellte fest, dass ein solches Vorgehen nur „mit Vollrausch oder geistigem Wegtreten“ zu erklären sei. Die Firma kündigte dem Mitarbeiter fristlos und verklagte ihn auf Schadensersatz.

Laut Urteil muss auch eine „grob fahrlässige Schlechtleistung“ eines Arbeitnehmers stets zunächst einmal abgemahnt werden, ehe fristlos gekündigt werden dürfe. Unabhängig davon dürfe das Unternehmen aber einen Teil der Unkosten als Schadensersatz einfordern.

(Amtsgericht Frankfurt, 7 Ca 5100/01)

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