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Urteil des Landesarbeitsgerichts: Überstunden müssen nachgewiesen werden

zuletzt aktualisiert: 30.10.2011 - 08:27

Mainz/Berlin (RPO). Will ein Arbeitnehmer Überstunden bezahlt haben, muss er diese detailliert nachweisen. Das gilt auch für Berufskraftfahrer. Es ist grundsätzlich nicht ausreichend, wenn Kraftfahrer darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, ihre Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das hat das Landesarbeitsgerichts Mainz entschieden (Az.: 7 Sa 708/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

In dem konkreten Fall verlangte ein Berufskraftfahrer von seinem Arbeitgeber die Bezahlung seiner Überstunden. Der Arbeitgeber bestritt jedoch, dass der Mitarbeiter Überstunden geleistet hatte. Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen müsse, an welchen Tagen er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe.

Sei streitig, ob überhaupt eine Arbeitsleistung erbracht wurde, habe der Arbeitnehmer darzulegen, welche Tätigkeit er ausgeführt habe. Nur ein solch detaillierter Nachweis ermögliche es dem Arbeitgeber, den Anspruch nachzuprüfen.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Transportunternehmer verpflichtet seien, die Arbeitszeit ihrer Angestellten aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungspflicht diene allein dem Arbeitsschutz der Beschäftigten im Straßenverkehr. So sollen insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten überwacht werden können.

Eine Umkehr der Beweislast bei Überstundenabrechnungen ergebe sich aus dieser Verpflichtung des Arbeitgebers jedoch nicht. Haben Berufskraftfahrer allerdings Belege über die Lenkzeiten, können diese als Beweis dienen, dass sie Überstunden gemacht haben.

Quelle: tmn/sgo

 
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