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S 1 AL 460/00: Vor Pauschal-Urlaub Arbeitsamt informieren

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 07:56

Arbeitslose dürfen nicht in einen Last-Minute-Urlaub fahren, ohne vorher das Arbeitsamt zu informieren. Dem Urteil des Sozialgerichts Koblenz zufolge verliert der Arbeitslose ansonsten seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer des Urlaubs (Az.: S 1 AL 460/00).

Mit diesem Urteil wurde die Klage einer nicht Erwerbstätigen zurückgewiesen, welche einen Last-Minute-Urlaub angetreten hatte, ohne vorher Rücksprache mit dem Arbeitsamt zu halten. Das Arbeitslosengeld wurde somit für die Dauer des Urlaubs einbehalten.

Die Gültigkeit dieses Urteils wurde anschließend vom Sozialgericht bestätigt. Die Gelegenheit zu einem kostengünstigen Urlaub sei kein ausreichender Grund, um auf Rücksprache mit dem Arbeitsamt zu verzichten.


 
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