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Urteil: Weihnachtsgeld: Vorbehaltsklausel unwirksam

zuletzt aktualisiert: 10.12.2010 - 10:55

Erfurt (RPO). Für Arbeitnehmer, die dieses Jahr erstmals kein Weihnachtsgeld bekommen haben, könnte sich ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnen. Denn mit Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eine häufig verwendete Vorbehaltsklausel als unwirksam verworfen.

Ein Ingenieur hatte geklagt, als sein Arbeitgeber 2008 überraschend die Zahlung des Weihnachtsgeldes ausgesetzt hatte. Der Arbeitgeber verwies dabei auf die vertraglich festgehaltene Vorbehaltsklausel, die das Arbeitsgericht jetzt als unwirksam deklarierte. Es sprach daher dem Ingenieur aus Nordrhein-Westfalen ein Weihnachtsgeld zu. (Az: 10 AZR 671/09).

Arbeitnehmer können aus sogenannter betrieblicher Übung Ansprüche auch für die Zukunft ableiten, wenn der Arbeitgeber bei der Zahlung eine Bindung für die Zukunft nicht klar und ausdrücklich ausschließt. Der Ingenieur hatte bislang einen Monatslohn als Weihnachtsgeld bekommen, 2008 bekam er aber nichts.

Doppelter Vorbehalt

Der Arbeitgeber berief sich auf den Arbeitsvertrag. Dort hieß es, das Weihnachtsgeld werde "freiwillig" gezahlt und sei "ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar". Eine solche Klausel wurde bislang häufig in Arbeitsverträgen verwendet; mit dem doppelten Vorbehalt glaubten sich die Arbeitgeber auf der sicheren Seite.

Doch gerade der doppelte Vorbehalt ist widersprüchlich, die Klausel somit unklar und daher unwirksam, urteilte das BAG. Denn eine freiwillige Leistung könne nicht widerrufen werden. Ein Widerrufsvorbehalt setze vielmehr voraus, "dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist". Das aber stehe im Widerspruch zur angeblichen Freiwilligkeit. Der Freiwilligkeitsvorbehalt könne zudem auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber freiwillig verpflichten wollte, das Weihnachtsgeld alljährlich zu zahlen.

Quelle: AFP/qui

 
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