Urteil: Wer blau macht, muss Schadenersatz zahlen
zuletzt aktualisiert: 12.12.2008 - 10:27Mainz/Berlin (RPO). Wer sich im Job krankmeldet und dann doch arbeitet, muss seinem Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatz zahlen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 7 SA 197/08).
Demnach dürfen Arbeitgeber einem Angestellten den Lohn kürzen, wenn dieser eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Denn das lasse sich als vorsätzliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ansehen.
In dem Fall hatte sich ein Post- und Zeitungszusteller arbeitsunfähig gemeldet, worauf seine Ehefrau die Krankheitsvertretung übernahm. Später wurde der Mann aber dabei beobachtet, wie er seiner Frau beim Austragen der Post half. Daraufhin forderte der Arbeitgeber vom vermeintlich Erkrankten Schadensersatz und kürzte seinen Lohn.
Das war zulässig, urteilten die Richter. Der Arbeitgeber habe Anspruch auf Schadensersatz, weil der Zusteller zumindest an einigen Fehltagen seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Das Gericht ließ auch das Argument des Mannes nicht gelten, er sei während seiner Krankschreibung zwar nicht fit genug für einen achtstündigen Arbeitstag gewesen, habe seiner Frau aber für rund zwei Stunden helfen können.
Das widerspreche dem vom Zusteller vorgelegten Attest, erläuterten die Richter. Demnach sei er nämlich generell nicht in der Lage gewesen, seinem Job nachzukommen.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft (Tel.: 01805/18 18 05 für 14 Cent pro Minute, Internet: www.anwaltauskunft.de).
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