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Urteil: Zu gutes Arbeitszeugnis ist nicht sittenwidrig

zuletzt aktualisiert: 02.03.2010 - 15:46

Berlin (RPO). Ein Arbeitszeugnis ist nicht sittenwidrig, wenn die Leistung eines Mitarbeiters darin zu positiv bewertet wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.

Arbeitgeber können Beschäftigten daher mit diesem Argument kein Lob im Zeugnis verwehren - auch wenn es die Bewertung verfälscht, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt.

In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin mit dem Arbeitgeber vor Gericht um dem Wortlaut ihres Zeugnisses gestritten. Sie wollte darin den Passus haben: "Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei." Dieser Wortlaut sei mit dem Arbeitgeber abgesprochen gewesen. Der bestritt das jedoch und weigerte sich mit der Begründung, das Zeugnis sei dann falsch. Tatsächlich sei das Gegenteil der Fall gewesen. Ein solches Zeugnis sei sittenwidrig.

Die Richter gaben der Frau in der zweiten Instanz Recht. Sittenwidrig sei ein Zeugnis nur, wenn es bei Arbeitgebern einen falschen Eindruck von der Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines Bewerbers erweckt. Denn dann könne der Bewerber unter Umständen dem Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers schaden, wenn er eingestellt wird.

Das sei aber nicht der Fall, wenn nur die Arbeitsleistung falsch bewertet werde. Ein Arbeitgeber habe in der Probezeit genug Zeit, sich selbst einen Eindruck darüber zu verschaffen, ob der Mitarbeiter den Anforderungen entspricht.

Info: www.anwaltauskunft.de 

Quelle: tmn/mais

 
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