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Rechte der Arbeitnehmer: Wann befristete Arbeitsverträge gelten

zuletzt aktualisiert: 21.05.2009 - 18:34

Brühl/Berlin (RPO). Unbefristete Arbeitsverträge sind in Krisenzeiten rar. Viele Arbeitnehmer finden sich mit einem befristeten Vertrag ab, bevor sie gar keinen bekommen. Es ist gesetzlich festgelegt, wann eine Befristung rechtens ist.

"Befristungen sind immer noch sehr verbreitet - und zwar in allen Branchen", sagt Christian Götz, Arbeitsrechtler der Gewerkschaft Verdi in Berlin. Besonders häufig seien befristete Arbeitsverhältnisse in der Presse, der Kunst und der Wissenschaft sowie in Saisonbetrieben, etwa in der Gastronomie, sagt Rechtsanwältin Valentine Reckow aus Berlin.

Rechtsgrundlagen der Befristung

Wie vertraglich befristet werden darf, regelt das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Ein Arbeitnehmer darf ohne Grund nur für insgesamt höchstens zwei Jahre befristet beschäftigt werden. Eine Verlängerung während dieser Zeit nur drei mal erlaubt. Dabei darf sich nur die Laufzeit des Arbeitsvertrags ändern. Diese "sachgrundlose" Befristung ist nicht möglich, wenn bereits in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand.

Im Gesetz sind zudem Gründe festgelegt, die eine Befristung ermöglichen. Rechtsanwalt Michael Felser aus Brühl bei Köln zählt zu diesen Gründen einen nur vorübergehenden Bedarf des Betriebs an der Arbeitsleistung, eine Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium sowie die Einstellung eines Mitarbeiters als Vertretung eines anderen, etwa wegen Krankheit oder Elternzeit.

Insgesamt ist eine befristete Beschäftigung nicht immer die schlechteste, wie Christian Götz betont: "Man ist voll in den Betrieb integriert." Je nach Vertragsgestaltung bedeutet das, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt werden und Anspruch auf Urlaub besteht. Eines sollte allerdings unbedingt beachtet werden: Befristungen bedürfen der Schriftform. Im Vertrag muss die vorhersehbare Dauer der Befristung schriftlich angegeben sein.

Befristungen sind anfechtbar

Ist eine Befristung nicht schriftlich festgelegt, fehlt der sachliche Grund oder liegen Formfehler vor, könne dies beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden, erläutert Felser. Der Anwalt weist zudem darauf hin: Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwidersprochen nach dem Ende einer Befristung weiterarbeiten lässt, sei damit auch der Vertrag stillschweigend in einen unbefristeten gewandelt.

Gibt es für jede Befristung einen Sachgrund, könne unendlich oft befristet werden, sagt Felser. In der Praxis gebe es "regelrechte Elternzeitvertretungskarrieren". Saisonarbeiter dürfen beliebig oft befristet beschäftigt werden. Beispielsweise kann der Inhaber einer Eisdiele seine Angestellten regelmäßig für den Sommer einstellen, wenn er im Winter schließt.

Vorsicht bei Entfristungsklagen

Steckt ein Arbeitnehmer in einer Dauer-Befristung fest, kann er gerichtlich dagegen vorgehen. Doch Vorsicht ist geboten. "Eine sogenannte Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht kann nur bis zu drei Wochen nach Auslaufen der Befristung angestrengt werden", erklärt Felser. Vorher sei das zwar möglich, aber nicht ratsam: "Das Klima im laufenden Arbeitsverhältnis wird beeinträchtigt." Dann besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber schließlich gar keinen neuen Vertrag anbietet - weder einen unbefristeten, noch einen befristeten.

Weitere Informationen zur Rechtslage bei befristeten Arbeitsverträgen gibt der Ratgeber "Prekäre Beschäftigungsverhältnisse" von Regina Steiner und Silvia Mittländer, Bund-Verlag, Frankfurt/Main, ISBN 9783766338822, 9,90 Euro).

Quelle: tmn

 
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