Bluttests bei Daimler, Beiersdorf & Co.: Was Arbeitgeber mit Bewerbern machen dürfen
VON MATTHIAS BEERMANN - zuletzt aktualisiert: 29.10.2009 - 21:51Düsseldorf (RP). Neben dem Autobauer Daimler sollen auch andere deutsche Konzerne Stellenbewerber zu einem Bluttest geschickt haben. Darunter befinden sich nach Informationen des "Spiegel" etwa auch der Hamburger Kosmetik-Konzern Beiersdorf und das Darmstädter Pharma-Unternehmen Merck. Wir erklären, was bei Bewerbungsgesprächen und -tests grundsätzlich zulässig ist und was nicht.
Welche Arbeitgeber-Fragen sind im Vorstellungsgespräch tabu?
Fragen nach der Konfession, sexueller Orientierung, einer Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit oder nach einer möglichen Schwangerschaft. Auch Erkundigungen nach den finanziellen Verhältnissen des Bewerbers oder Vorstrafen sind nicht erlaubt, genauso wenig wie Fragen nach dem Gesundheitszustand.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Fragen nach möglichen Vorerkrankungen sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wenn sich jemand etwa um eine körperlich anstrengende Stelle bewirbt. Wird zum Beispiel ein Gärtner gebraucht, darf der Arbeitgeber Informationen darüber einholen, ob der Bewerber schon einmal einen Bandscheibenvorfall hatte. Andererseits ist man als Bewerber verpflichtet, auch ungefragt Infektionskrankheiten anzugeben, die die künftigen Kollegen gefährden würden. Oder eine Alkoholabhängigkeit, falls man zum Beispiel als Fernfahrer eingestellt werden soll.
Wie sieht es mit medizinischen Tests aus?
Die sind für bestimmte Berufe erlaubt. So wird zum Beispiel bei Krankenhauspersonal häufig ein HIV-Test verlangt, und für die Arbeit mit Lebensmitteln ist ein Gesundheitszeugnis sogar vorgeschrieben.
Welche Testergebnisse darf der Arbeitgeber erfahren?
Die Befunde medizinischer Untersuchungen, wie von den umstrittenen Bluttestes, dürfen nicht einfach an den Arbeitgeber weitergereicht werden. Hier unterliegt der Arzt der Schweigepflicht und darf Informationen nur mit Zustimmung des Bewerbers nennen. Er kann ihn sonst lediglich als "ungeeignet" für die beabsichtigte Tätigkeit deklarieren.
Darf man auf Tabu-Fragen falsche Antworten geben?
Ja, bei unzulässigen Fragen darf man im Bewerbungsgespräch sogar lügen. Wenn später herauskommt, dass man eine wahrheitswidrige Antwort gegeben hat, kann dies kein Kündigungsgrund sein.
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