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Zoff um blauen Dunst geht weiter: Was beim Rauchen im Betrieb gilt

zuletzt aktualisiert: 23.03.2010 - 09:29

München/Reutlingen (RPO). Die Zeiten, als in Büros oder auf Fluren unbehelligt gequalmt werden durfte, sind vorbei. Nichtraucher haben das Gesetz auf ihrer Seite: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter vor dem blauen Dunst zu schützen. Raucher sehen sich zunehmend unter Druck. Doch auch sie haben ihre Rechte.

Paragraf 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches schreibt grundsätzlich Schutzmaßnahmen in einem Betrieb vor. "Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles zu tun, um Gefahr für das Leben und die Gesundheit abzuwenden", sagt der Rechtsanwalt Jürgen Nath aus München. Das beziehe sich auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters, aber auch auf Toiletten sowie Pausen- und Bereitschaftsräume.

Mittlerweile ist unstrittig, dass Rauchen auch anderen schadet. "Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Passivrauchen schädlich ist", erklärt Nath. Im Mai 2009 hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az.: 9 AZR 241/08) den Grundsatz bestätigt, wonach jedem Arbeitnehmer ein tabakfreier Arbeitsplatz zusteht. Der Arbeitgeber muss Beschäftigte zumindest soweit schützen, wie die "Natur der Dienstleistung" es gestattet.

Vorbei sind Zeiten, als in Büros oder auf Fluren unbehelligt dem Laster gefrönt werden durfte. "Das Leben für Raucher ist schwerer geworden", sagt Nath. Wie sehr das Thema Nichtraucherschutz mobilisiere, habe ein Volksbegehren in Bayern gezeigt. Im Dezember 2009 sprachen sich etwa 1,3 Millionen Menschen - 13,9 Prozent der Wahlberechtigten - für ein totales Rauchverbot in Restaurants, Wirtshäusern und Bierzelten aus. Nun wird sich in einem Volksentscheid herausstellen, ob die zuvor von der Landesregierung gelockerten strengeren Vorschriften wieder eingeführt werden müssen.

Druck auf Raucher hat zugenommen

Auch der Rechtsanwalt Torsten Lehmkühler aus Reutlingen findet, dass der Druck auf Raucher zugenommen hat. Seiner Meinung nach liegt das auch daran, dass immer mehr Arbeitgeber wirtschaftliche Nachteile des Rauchens sehen - etwa die Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der Raucherpausen sowie längere Krankheitszeiten.

So manche Raucher sprechen inzwischen von Diskriminierung. Im Internet finden sich Seiten von Raucherclubs, die rigide Verbote mit markigen Worten kommentieren. Auf der Seite raucherclub.info ist etwa zu lesen, Raucher seien zu einem "Minderheitenhäuflein verabscheuungswürdiger Menschen" zusammengedrängt worden.

Bis der Nichtraucherschutz eine so große Bedeutung erlangte, war es ein weiter Weg, wie Lehmkühler erläutert. Strikte Regeln gab es zunächst nur für Betriebe, die mit brennbaren Materialien hantierten oder Fleisch verarbeiteten. 2002 wurde der verbindliche Schutz von Mitarbeitern auf die übrigen Bereiche des Arbeitslebens ausgedehnt. Fünf Jahre später verbot der Bund Rauchen in seinen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen. Es folgten Regelungen der Länder, die den Tabakgenuss an Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr - also Gaststätten - auf verschiedene Weise einschränken.

Strenge Regeln auch im Einzelbüro

Die heutigen strengen Vorschriften im Betrieb gelten selbst für Einzelbüros von Rauchern. Es sei denn, es handelt sich um ein Büro, das sonst niemand betritt und von wo aus kein Rauch nach außen dringt. "Das dürfte in der Praxis aber nie der Fall sein", sagt Nath. Dazu müsste ein Mitarbeiter gänzlich unabhängig arbeiten.

Eine pauschale Verteufelung des Rauchens lehnt der Jurist aus München trotzdem ab: "Raucherpausen haben auch kommunikative Aspekte." So lernten sich zum Teil Kollegen kennen, die sich sonst nie über den Weg gelaufen wären. "Es hat eben alles zwei Seiten."

Rechtlos sind Raucher aber auch heutzutage nicht. "Man darf sie nur soweit beeinträchtigen, wie es verhältnismäßig ist", erklärt Nath. Nicht zuletzt deshalb muss ein Betriebsrat - sofern vorhanden - bei Entscheidungen zu Rauchverboten einbezogen werden. Und Chefs dürfen Rauchen nicht mit dem Argument verbieten, Mitarbeitern ihr Laster abgewöhnen zu wollen. "Es ist nicht Sache des Betriebes, Raucher zu Nichtrauchern zu machen."

Daher muss es Plätze geben, an denen Rauchen gestattet ist. Genüge ist getan, wenn Qualmen lediglich außerhalb der Gebäude erlaubt wird. Im Klartext heißt das: Raucher müssen im Zweifelsfall bei Wind und Wetter draußen stehen. "Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Raucherzimmer einzurichten", sagt Lehmkühler.

Bei Raucherpausen immer ausstempeln

Um Ärger zu vermeiden, ist es für Raucher wichtig, Pausenzeiten einzuhalten. "Sofern nicht vom Arbeitgeber gestattet, besteht kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen", erklärt Lehmkühler. Weil Rauchen eine Freizeitbeschäftigung sei, gebe es kein Recht, zusätzlich alle zwei Stunden eine Fünf-Minuten Pause einzulegen. Arbeitgeber können von Mitarbeitern verlangen, vor Raucherpausen auszustempeln. Die versäumte Zeit muss nachgearbeitet werden. Wer sich daran nicht hält, dem droht eine Abmahnung und im zweiten Schritt sogar die Kündigung.

Info: http://dpaq.de/bagurteilhttp://dpaq.de/ArbStaettV 

Quelle: tmn/mais

 
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