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Essen am Arbeitsplatz: Was erlaubt ist, was besonders stinkt

VON NELE HARBEKE - zuletzt aktualisiert: 18.01.2008 - 14:13

Düsseldorf (RPO). Sie schieben sich nur verstohlen mal eben einen Keks in den Mund. Ihr Kollege aber frühstückt ausgiebig und ungerührt sein Mettbrötchen mit Zwiebeln. Manche Mahlzeiten im Büro stinken nicht nur Ihnen, sondern auch Ihrem Chef - und können zu einer Abmahnung führen.

Man sollte den Bogen nicht überspannen: Im Streitfall gehen dem Arbeitnehmer schnell die Argumente aus. Das Essen am Arbeitsplatz hat dann unter Umständen eine Abmahnung zur Folge.

Oliver Klein ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Düsseldorfer Kanzlei Wurll Klein. Er weist auf einen konkreten Fall hin, in dem eine Altenpflegehelferin auf dem Gang des Pflegeheims öffentlich ein Brötchen gegessen hat. Der Arbeitgeber durfte die Frau dafür abmahnen, befand das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 10.08.2006, 8 Sa 68/06), jedoch nicht kündigen. Denn bei der Zwischenmahlzeit gibt es mehrere Probleme:

Dienst ist Dienst
Das Gericht trennt klar zwischen Dienstlichem und Privatem. Essen wird grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet und stellt unter Umständen eine Pflichtverletzung dar. "Wenn der Arbeitnehmer isst, statt zu arbeiten, und dadurch seine Pausenzeiten überzieht, kann das Arbeitszeitbetrug sein", so Rechtsanwalt Klein.

Im Umkehrschluss müsse es aber auch Pausenzeiten geben, in denen der Arbeitnehmer in Ruhe essen kann. Laut § 4 des Arbeitszeitgesetzes seien dies 30 Minuten bei einer Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden und 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden Dienst. Kein Arbeitgeber könne Mitarbeiter verpflichten, ohne Pause länger als 6 Stunden zu arbeiten.

Kein Essen im Umgang mit Kunden

Hat ein Arbeitnehmer Kundenkontakt, verbietet sich laut Rechtsanwalt Klein das Essen am Arbeitsplatz fast von selbst. Die Kassiererin darf also beim Scannen nicht zwischendurch ins Brötchen beißen. Sie muss in der Pause essen, soweit der Arbeitgeber nichts anderes erlaubt.

Eigentlich ein anderes Thema, aber nicht zu vergessen: "Wenn eine Bäckereifachverkäuferin sich nachmittags ein Hefeteilchen aus der Auslage gönnt und dieses nicht bezahlt, ist das Diebstahl. Das kann dann sogar ein Kündigungsgrund sein", sagt Klein. Anders verhält es sich natürlich, wenn der Bäcker das Gebäck ausdrücklich spendiert.

Ein kleiner Schluck Sekt, um auf den Geburtstag der Kollegin anzustoßen:
Meist hat niemand etwas dagegen, auch kein Chef. Da Alkohol am Arbeitsplatz aber grundsätzlich verboten ist, sollten Arbeitnehmer genau darauf achten, dass der Alkoholkonsum im Rahmen dessen bleibt, was der Arbeitgeber erlaubt. Das ist meist der Fall, wenn etwa auf Betriebsveranstaltungen Alkohol ausgeschenkt wird."

Der Arbeitgeber kann aber Alkohol auch hier verbieten, bemerkt Klein. Verboten ist Alkohol ohne Wenn und Aber immer dann, wenn durch die Alkoholisierung andere Menschen gefährdet werden, zum Beispiel bei einem Arzt oder Flugkapitän.

Manche Snacks stören einfach

Selbst, wenn die Tätigkeit es erlaubt, dass man bei der Arbeit isst und der Chef nichts dagegen hat, sollte man allerdings den guten Anstand wahren. Für das gute Klima im Großraumbüro ist das Zwiebelmettbrötchen nämlich nicht gerade zuträglich. Welche Lebensmittel Sie besser nicht im Büro essen sollten, lesen Sie hier.


 
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