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Nicht in Schreckstarre fallen: Was tun, wenn die Kündigung kommt?

zuletzt aktualisiert: 11.03.2009 - 16:07

Berlin (RPO). Eine Kündigung ist für viele Arbeitnehmer ein großer Schock. Auch in einer solchen Extremsituation gilt es, Ruhe zu bewahren, ohne in Schreckstarre zu verfallen. "Mit der nötigen Ruhe lässt sich viel retten, mitunter sogar der Arbeitsplatz", sagt die Arbeitsrechtlerin Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin.

Häufig gibt es Signale des Chefs, die auf eine bevorstehende Kündigung hinweisen. Der aufmerksame Arbeitnehmer trifft dann Vorbereitungen. Martina Perreng rät zum Kontakt mit dem Betriebsrat: "Ohne Anhörung des Betriebsrates ist eine Kündigung unwirksam."

Betriebsräte können aber auch Tipps geben, wie sich in kritischen Phasen Fehler vermeiden lassen. "Das Ablehnen eines zumutbaren Angebotes für einen anderen Arbeitsplatz kann zum Verlust der Stelle führen", nennt Perreng ein Beispiel. 

Eine Alternative kann es sein, einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, der sich mit Details auskennt, die für Laien schwer zu durchschauen sind. "Arbeitnehmer mit Kindern bis zu drei Jahren in Teilzeit zum Beispiel genießen Sonderkündigungsschutz wie bei Elternzeit", schildert der Rechtsanwalt Ralf Friedhofen aus Köln ein wenig bekanntes Detail. "Das gilt für Vater wie für Mutter und ab Eingang des Antrags auf Teilzeit."

Info
Info: Kündigungen landen selten vor dem Arbeitsgericht

Bei nur knapp jedem dritten beendeten Arbeitsverhältnis in Deutschland hat der Arbeitgeber gekündigt, zeigt eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung. Die Untersuchung beleuchtete die Jahre 2000 bis 2007. Jedes zehnte Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich. Maximal 15 Prozent aller Gekündigten klagten vor dem Arbeitsgericht. Erstinstanzliche Verfahren dauerten im Durchschnitt 4,3 Monate. 15 Prozent aller Gekündigten erhielten eine Abfindung.

Wenn die Kündigung zugeht, wird es ernst. "Die Frist zum Klagen beträgt drei Wochen. Das Wichtigste ist, sie einzuhalten", sagt Arbeitsrechtlerin Perreng. Urlaub oder Krankheit gelten nicht als Entschuldigungsgrund, wenn die Frist nicht beachtet wird. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung hat nur in Sonderfällen Aussicht auf Erfolg. Vergessliche notieren sich am besten den Zeitpunkt, an dem sie die Kündigung erhalten haben.

Mündliche Kündigung ist ungültig

"Mündliche Kündigungen sind Schall und Rauch", erklärt Ralf Friedhofen. Auch ein unterzeichnetes Fax reiche nicht aus. Und nicht jede Kündigung ist berechtigt. "Der Betriebsrat prüft auf Antrag, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist", sagt Perreng. Er kann dagegen vorgehen, falls das nicht so ist. Dann hat der Gekündigte gute Karten für eine Klage, am besten mit Hilfe eines Anwalts. Gewerkschaften beschäftigen selbst welche.

Auch Betriebsräte helfen bei Klagen weiter. Arbeitnehmer können zur Rechtsantragsstelle ihres Arbeitsgerichtes gehen und sagen "Ich will mich gegen eine Kündigung wehren". Dort gibt es auch die Möglichkeit, sich beim Formulieren eines entsprechenden Schriftstücks helfen zu lassen.

Rechtsschutzversicherung abschließen

Zu bedenken ist, dass vor Gericht immer Prozesskosten anfallen. Rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben, kann sich dann bezahlt machen. Einfach bis Ablauf des Vertrages zu Hause bleiben darf der Gekündigte nicht. Auch ein "Ich will Sie hier nicht mehr sehen" vom Chef rechtfertigt das nicht, warnt Friedhofen.

Der Arbeitnehmer muss seine Pflichten bis zum letzten Tag erfüllen. "Im Zweifel geht er anderntags mit einem Zeugen zur Arbeit. Verzichtet der Chef auf dessen Mitarbeit, geht es in Ordnung", so der Anwalt. Kehrt ein fristlos gekündigter Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurück und das Unternehmen akzeptiert das, kann damit der Kündigungsgrund gegenstandslos werden.

Mit einer schriftlichen Freistellung darf der Arbeitnehmer ohne Lohnausfall zu Hause bleiben. In jedem Fall ist die Meldung bei der Arbeitsagentur nötig, so der DGB. Martina Perreng ermutigt Arbeitnehmer grundsätzlich, eine Kündigung nicht einfach hinzunehmen: "Wer sich erfolgreich gegen eine Entlassung gewehrt hat, nimmt danach eine gewisse Stellung im Unternehmen ein." Er oder sie werde nicht der Liebling des Arbeitgebers sein. "Das ist auch nicht nötig. Der Arbeitgeber wird sich in jedem Fall überlegen, ob er es ein zweites Mal versucht."

Info: www.forum-kuendigungsschutz.dewww.kuendigung.de

Quelle: dpa

 
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