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Vorsicht Bestechung: Weihnachtsgeschenke können den Job kosten

zuletzt aktualisiert: 18.12.2008 - 10:34

Berlin (RPO). Weihnachtsgeschenke im Büro können richtig Ärger machen. Schnell stehen die Vorwürfe der Bestechung oder Unterschlag im Raum und damit auch strafrechtliche Konsequenzen.

Bestechlichkeit von Beamten und anderen Amtsträgern stand schon immer unter Strafe. Nach Paragraf 299 des Strafgesetzbuches (StGB) sei mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz aber auch Angestellten privater Unternehmen unter Strafandrohung verboten, Gegenleistungen dafür anzunehmen, den Betreffenden zu bevorzugen, erklärte Rechtsanwalt Karsten Biesel. "Das wird oft unterschätzt", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin.

Wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Arbeitnehmer einem Geschäftskunden einen Vorteil gewährt, hat der Arbeitgeber nicht nur das Recht zur fristlosen Kündigung. Auch strafrechtlich könne ein solches Verhalten verfolgt werden.

So könne zum Beispiel der Straftatbestand der Unterschlagung erfüllt sein: Wenn ein Einkäufer von einem Kunden Geschenke annimmt - beispielsweise ein Wellness- Wochenende - und ihm dann bei der Auftragsvergabe Vorteile gewährt, durch die der Arbeitgeber Geld verliert, gelte das als Unterschlagung. "Häufig werden die Betreffenden zunächst mit kleineren Geschenken angefüttert", sagte Biesel. "Irgendwann entsteht dieses Gefühl, dem Gegenüber einen Gefallen zu schulden."

Im Zweifel den Arbeitgeber informieren

 Spätestens an diesem Punkt werde es dann problematisch. "Wer sich nicht sicher ist, sollte sich ganz ehrlich fragen: "Lasse ich mich beeinflussen?"" Zum Teil regeln Betriebsvereinbarungen, seltener auch Arbeitsverträge Art und Umfang zulässiger Geschenke. Tarifverträge sehen in der Regel nur ein generelles Verbot mit Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers vor. Gibt es keine klaren Regelungen, gilt: Wer ein Geschenk erhalten hat und im Zweifel ist, sollte seinen Arbeitgeber informieren.

"Wenn der nichts dagegen einzuwenden hat, kann ihm niemand einen Vorwurf machen", sagte Biesel. Wenn es in einem Betrieb bislang immer üblich war, dass Mitarbeiter Geschenke annehmen dürfen, darf der Arbeitgeber auch niemandem plötzlich einen Strick daraus drehen. Will der Arbeitgeber an dieser Praxis etwas ändern, muss er das gegenüber den Mitarbeitern unmissverständlich deutlich machen.

Problematisch ist das Annehmen von Geschenken nicht nur in der Bürowelt, sondern auch in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen. Das Heimgesetz verbiete in Paragraf 14, der Leitung und den Mitarbeitern Geld oder geldwerte Geschenke anzunehmen. "Eine Ausnahme sind geringwertige Präsente, also alles unter rund 20 Euro", sagte Biesel. Ansonsten gelte jedoch, dass Pflegekräfte auch zu Weihnachten keine größeren Geschenke in Empfang nehmen dürfen - auch nicht als Dankeschön für ihre Arbeit.

Quelle: tmn

 
 
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