Medizin-Check Welche Untersuchungen im Job erlaubt sind

Düsseldorf (RP). Das neue Gendiagnostik-Gesetz soll Arbeitgebern verbieten, von Bewerbern einen Gentest zu verlangen. Andere Untersuchungen sind erlaubt. Aber auch dort gibt es rechtliche Grenzen.

Krank zur Arbeit? Darf ich mit Antibiotika arbeiten gehen?
Infos

Wann Sie zu krank zum Arbeiten sind

Infos
Foto: Shutterstock/ Subbotina Anna

Nur für wenige Berufsgruppen - wie etwa Piloten oder Berufskraftfahrer - sind medizinische Untersuchungen im Arbeitsleben Pflicht. Anders als vielfach angenommen ist noch nicht einmal für diejenigen, die beruflich mit Lebensmitteln zu tun haben, eine Gesundheitsuntersuchung erforderlich. Seit 2001 ist stattdessen eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben. Diese wird beim ersten Mal durch das Gesundheitsamt durchgeführt, später vom Arbeitgeber.

Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch eine Untersuchung für jugendliche Berufsanfänger. Paragraph 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes regelt, dass diese nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn ein Arzt ihnen bestätigt, dass er sie innerhalb der letzten 14 Monate untersucht hat. Andernfalls nimmt meist der Betriebsarzt die Untersuchung bei der Einstellung vor.

Ähnliches regelt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4). Diese gilt für Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer Gefahrstoffen (etwa: Benzol) oder sonstigen Gefährdungen (etwa: dauernder Hitze) ausgesetzt sind. An solchen Orten dürfen sie nur dann beschäftigt werden, wenn "fristgerecht eine Vorsorgeuntersuchung durch den ermächtigten Arzt" durchgeführt worden ist.

Extraregeln für Beamte

Wer Beamter werden will, muss vor der Einstellung höhere Hürden nehmen als "normale Arbeitnehmer". So schreibt das Landesbeamtengesetz NRW vor, dass unter Bewerbern eine "Auslese" vorgenommen wird. Grundlage dafür ist unter anderem eine Gesundheitsprüfung beziehungsweise ein amtsärztliches Gutachten. Wenn darin eine ungünstige Prognose über die Entwicklung von Krankheiten gestellt wird, werden Bewerber vielfach nicht eingestellt.

Für die meisten Berufe gilt aber: Einstellungsuntersuchungen sind zulässig, aber freiwillig. Der Betrieb muss dabei jedoch enge Grenzen einhalten: Es dürfen nur Dinge eine Rolle spielen, die für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz von Bedeutung sind. "Ob ein Büroangestellter Bluthochdruck hat oder ob sein Cholesterinspiegel hoch ist, geht den Arbeitgeber nichts an", sagt Rechtsanwalt Michael Felser aus Brühl bei Köln.

Drogentest Gerade bei der Einstellung von Azubis gehören in manchen Betrieben flächendeckende Urin-Untersuchungen zum Standard. Damit sollen Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum gefunden werden. Solche Tests dürfen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aber nicht auf Verdacht vorgenommen werden. Erlaubt sind sie nur, "wenn bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung eine ernsthafte Besorgnis begründet ist, dass eine Abhängigkeit des Arbeitnehmers" vorliegt (Az. 2 AZR 55/99 ).

Schweigepflicht Detaillierte Ergebnisse darf der Werksarzt dem Arbeitgeber auf keinen Fall zur Verfügung stellen. Denn auch hier gilt - so lange der Untersuchte nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt hat - der Grundsatz der ärztlichen Schweigepflicht. Felser: "Mehr als die Information 'geeignet‘ oder 'nicht geeignet‘ darf der Arzt der Personalabteilung nicht geben." Als Maßstäbe für diese Beurteilung dürfen nur die aktuellen Anforderungen am Arbeitsplatz - und die aktuelle gesundheitliche Situation des Bewerbers dienen. Wenn ein Bewerber wegen hoher Cholesterinwerte ein größeres Risiko trägt, in etlichen Jahren einen Herzinfarkt zu erleiden, darf das keine Rolle spielen.

Datenschutz Untersuchungsdaten abgelehnter Stellenbewerber müssen diesen - wenn sie es wünschen - zur Verfügung gestellt und ansonsten vernichtet werden. Auch wer das Rennen um den Job gewinnt, sollte darauf achten, was mit den sensiblen Daten geschieht. In der Personalakte haben die nichts verloren.

Generell gilt: Da Einstellungsuntersuchungen meist freiwillig sind, können Arbeitnehmer die Teilnahme verweigern. "Aber dann ist wohl auch der anstrebte Job weg", so Felser. Handlungsmöglichkeiten sieht der Experte bei den Betriebsräten. Denn diese haben bei Einstellungen ein Mitbestimmungsrecht - auch bei medizinischen Untersuchungen und Drogentests. Gegen das Veto des Betriebsrats darf der Arbeitgeber durch den werksärztlichen Dienst keine Blut- und Urinproben entnehmen und diese auf Alkoholmissbrauch und Drogenkonsum überprüfen lassen, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Dezember 2002 (Az.: 16 TaBV 4/02).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort