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Risiken für den Arbeitnehmer: Wenn Kinder im Urlaub krank werden

zuletzt aktualisiert: 08.09.2010 - 10:25

Berlin (RPO). Ärgerlich genug, wenn man während seines Urlaubs krank wird. Doch immerhin sind die versäumten Urlaubstage nicht verloren. Denn der Arbeitgeber darf nachgewiesene Krankheitstage laut Gesetz nicht auf den Jahresurlaub anrechnen. Anders sieht es aber aus, wenn ein Kind im Urlaub erkrankt.

In diesem Fall sind die Urlaubstage weg, wie das Arbeitsgericht Berlin klarstellte (Entscheidung vom 17. Juni 2010, AZ: 2 Ca 1648/10). Doch damit nicht genug: Da sich die Klägerin wegen der Erkrankung ihres Kindes im Urlaub von der Arbeit hatte freistellen lassen, musste sie auch noch Einkommenseinbußen hinnehmen.

Denn während der Freistellung hatte sie keinen Anspruch auf Gehalt vom Arbeitgeber, sondern nur auf das Kinderkrankengeld der Krankenkasse, das 70 Prozent des regulären Gehalts abdeckt. Hätte sich die Klägerin hingegen nicht von der Arbeit freistellen lassen, hätte ihr Arbeitgeber den Urlaub normal vergüten müssen, wie die Richter anmerkten.

Tatsächlich können Eltern bei einer längeren Erkrankung ihrer Kinder Einkommenseinbußen nur vermeiden, wenn sie sich für die Betreuung Urlaub nehmen. Im Regelfall haben Arbeitnehmer nämlich höchstens für fünf Tage Anspruch auf Lohnfortzahlung, und auch dann muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall nur hinnehmen, wenn keine andere Person die Betreuung des Kindes übernehmen kann und das Kind nicht älter als acht Jahre ist (BAG, Urteil vom 19. April 1978 , AZ: 5 AZR 834/76).

Dauert die Krankheit länger als fünf Tage oder ist die Entgeltfortzahlung ausgeschlossen (beispielsweise durch Tarif- der Arbeitsvertrag), springt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse ein. Sie zahlt für bis zu zehn Tage pro Jahr Kinderkrankengeld. Leben mehrere Kinder im Haushalt, besteht ein Anspruch für maximal 25 Tage.

Auch diese Regelung gilt nur, wenn keine andere Person die Betreuung übernehmen kann und das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist (Paragraf 45, SGB V). Allein erziehende Versicherte können sich für bis zu 20 Tage freistellen lassen und während dieser Zeit Krankengeld beziehen, bei mehreren Kindern im Haushalt für bis zu 50 Tage. Grundsätzlich haben auch privat versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn ihr Kind erkrankt ist. Krankengeld gibt es allerdings nicht.

Quelle: DDP/mais

 
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