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Kündigung: Wer häufig krank ist, riskiert seinen Job

zuletzt aktualisiert: 09.05.2005 - 09:07

Berlin (rpo). Wer häufig immer mal wieder fehlt oder tatsächlich über einen langen Zeitraum erkrankt, kann schlechte Karten haben. Denn die aktuelle Rechtsprechung lässt eine Künidgung wegen Krankheit zu. Noch schlimmer: Es muss dazu nicht einmal eine Vorwarnung oder Abmahnung geben. Krankheit schützt also nicht vor Kündigung.

"Im Gegenteil, oft ist sie sogar der Grund dafür", berichtet Rechtsanwalt Martin Hensche, Herausgeber eines Online-Handbuches für Arbeitsrecht in Berlin. Schließlich kommt ein "Dauerpatient" seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht nach. In vier Standardsituationen - bei häufigen Kurzerkrankungen, andauernden Langzeiterkrankungen, bei dauernder krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sowie bei krankheitsbedingter Leistungsminderung - lasse die aktuelle Rechtsprechung eine Kündigung wegen Krankheit ausdrücklich zu.

Anders als bei einer verhaltensbedingten Kündigung bedürfe es dabei nicht einmal einer Vorwarnung in Form einer Abmahnung. "Nur mit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ist eine Weiterbeschäftigung noch durchzusetzen", erläutert der Jurist. Die rechtzeitige Klage sei übrigens auch geboten, wenn man nicht wirklich wieder arbeiten, sondern lediglich eine gute Abfindung aushandeln wolle. Nach Ablauf der Frist sei die Kündigung nämlich wirksam. Kein Chef würde dann noch einer hohen Abfindungssumme zustimmen.

Hilfreich beim Anfechten der Kündigung wegen Krankheit kann eine Passage im Sozialgesetzbuch IX (Paragraf 84, Absatz 2) sein, in der es um die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten geht. "Der Gesetzgeber verlangt hier schlicht betriebliches Eingliederungsmanagement", erläutert Fachanwalt Heinz Meyerhoff. Darunter sei etwa ein Rückkehrgespräch mit dem Erkrankten zu verstehen, in dem die Ursache seiner Arbeitsunfähigkeit besprochen und gezielt Hilfen angeboten werde, sie zu überwinden.

Einige Unternehmen bieten gemeinsam mit Physiotherapeuten, Krankenkassen, Arbeitsagenturen und anderen Partnern ein komplexes professionelles Eingliederungsmanagement an. Macht der Betroffene nicht mit, hat er schlechte Karten, sich gegen eine Kündigung zu wehren.

Bestandsschutzinteressen beachten

Es sei denn, der Arbeitsgeber wäre mit seiner Kündigung wegen Krankheit grundsätzlich nicht durchgekommen. "Das ist der Fall, wenn auch nur eine von folgenden Voraussetzungen fehlt: Nämlich eine negative Gesundheitsprognose für den Mitarbeiter, eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch sein Fehlen sowie eine Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen", berichtet Anwalt Hensche.

Bei der so genannten Unzumutbarkeitsklausel sind die ökonomischen Interessen des Arbeitgebers und die Bestandsschutzinteressen des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Einem langjährigen zuverlässigen Mitarbeiter gegenüber ist ein Unternehmer im Krankheitsfall zu mehr Rücksicht verpflichtet als etwa gegenüber einer Aushilfe. Denkbar sind beispielsweise Überbrückungsmaßnahmen bis zur Gesundung. Um sich dergleichen Mühe zu ersparen, kündigen Arbeitgeber selbst erkrankte Mitarbeiter mitunter lieber verhaltens- statt krankheitsbedingt.

Quelle: afp

 
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