Maultaschen und Bulletten: Wer klaut, kann fristlos rausfliegen
VON MAXIMILIAN PLÜCK - zuletzt aktualisiert: 17.10.2009 - 18:15Düsseldorf (RP). Wenn Maultaschen, ein Pfandbon oder ein Brötchen zum Kündigungsgrund werden, kochen die Emotionen hoch. Doch tatsächlich sind die Arbeitgeber häufig im Recht. Grundlage dafür ist Paragraph 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Altenpflegerin wird sich nichts Böses gedacht haben, als sie die sechs überzähligen Maultaschen mit nach Hause nahm. Ihr Arbeitgeber sah das anders und wies Waltraud B., die seit 17 Jahren im Haus beschäftigt war, die Tür – zu Recht, wie das Arbeitsgericht Radolfzell gestern feststellte. "Vom Prinzip her ist es völlig egal, ob ein Kaugummi, ein Duplo oder ein Stift eingesteckt wird", erklärt Arbeitsrechtsexperte Thomas Snelting. "Wer dem Arbeitgeber etwas stiehlt, dem darf fristlos gekündigt werden."
So spielt der Mitarbeiter den Arbeitgebern in die Hände. Denn die können mit Hilfe der scheinbaren Bagatellen den strengen Kündigungsschutz aushebeln. "Wenn ein Arbeitgeber zu solch drastischen Mitteln greift, spricht vieles dafür, dass es vorher schon geknirscht hat", vermutet Rechtsanwalt Snelting angesichts der wachsenden Zahl von Fällen, die er in seiner Kanzlei bearbeitet. Einem langjährigen Arbeitnehmer zu kündigen, ist äußerst schwierig und langwierig. Doch die so genannten Low-Performer – also wenig oder gar nicht motivierte Mitarbeiter – sind den Unternehmern ein Dorn im Auge. Wenn sich gerade diese aufgrund ihres fehlenden Unrechtbewusstseins zu einem Diebstahl verleiten lassen, freut das den Chef.
Die jüngsten Fälle sorgen auch deshalb für Aufsehen, weil weder das Altenpflegeheim, noch der Bäckermeister, dem der Angestellte ein Brötchen stahl, oder der Supermarkt, der von einer Kassiererin um einen 1,30-Euro-Pfandbon erleichtert wurde so an den Rand des Ruins getrieben wurden. Es gilt jedoch: Je drakonischer die Strafe, desto stärker die Abschreckung. Denn dem Unternehmen kann bei Wiederholung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen.
Grundlage für den Rauswurf ist Paragraph 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort heißt es: "Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden". Diebstahl ist so ein "wichtiger Grund." Snelting nennt diese Rechtsauffassung konsequent. "Sie beruht auf der Annahme, dass der Arbeitgeber einem stehlenden Mitarbeiter nicht mehr trauen kann." Es gibt auch Grenzfälle: Wie sieht es etwa mit einer Kopie für den Privatgebrauch aus? "Von der menschlichen Logik her könnte man dies natürlich auch Diebstahl nennen. Allerdings geht die Rechtsprechung nicht so weit. Vielmehr geht man beim ersten Mal nur von einer Schädigung des Arbeitgebers aus", sagt Snelting. Eine Abmahnung wäre eine mögliche Folge.
Also lässt auch das strenge deutsche Recht eine Unterscheidung zu. Ähnlich hat es die katholische Kirche – trotz des siebten Gebots – gehandhabt: In seiner Silvesterpredigt 1946 hatte der Kölner Erzbischof Josef Kardinal Frings gesagt: "Wir leben in Zeiten, da in der Not auch der Einzelne das wird nehmen dürfen, was er zur Erhaltung seines Lebens und seiner Gesundheit notwendig hat, wenn er es auf andere Arbeit oder Bitten, nicht erlangen kann." Der Kohlenklau bekam fortan den Namen "Fringsen".
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