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Arbeitsrecht in der Kirche: Wer nicht glaubt, riskiert den Job

zuletzt aktualisiert: 04.07.2010 - 11:17

Düsseldorf (RPO). Nicht nur Pfarrer arbeiten für die Kirche. Im sozialen Bereich sind beispielsweise Pfleger und Erzieher in ihrem Dienst tätig. Doch die Kirche ist kein Chef wie jeder anderer, es gelten einige Besonderheiten im Arbeitsrecht. Wer gegen die christlichen Grundsätze verstößt, riskiert seinen Job.

In Bewerbungsgesprächen sind Fragen nach dem Glauben normalerweise verboten. In kirchlichen Einrichtungen gelten aber Sonderregeln für Arbeitnehmer. Denn sie sind - ähnlich wie Parteiorganisationen - sogenannte Tendenzbetriebe. Sie dürfen verlangen, dass ihre Mitarbeiter mit diesen Zielen übereinstimmen.

Bewerber müssen sich deshalb auch Fragen nach ihrer Konfession gefallen lassen. "Ein katholischer Kindergarten darf verlangen, dass eine Kindergärtnerin katholisch ist", erklärt der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart. Es sei zulässig, Bewerber anderer Konfessionen für eine solche Stelle abzulehnen. Das sei kein Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot.

Info
Die Kirchenfreiheit

Im Artikel 140 des Grundgesetzes ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht festgelegt: "Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes." Das umfasst auch arbeitsrechtliche Regelungen.

Allerdings gelte das nur für "verkündungsnahe" Tätigkeiten, führt Bauer aus. Das sind solche, die einen direkten Bezug zur kirchlichen Glaubensrichtung haben. Die Arbeit als Erzieherin gehöre dazu: "In einem katholischen Kindergarten soll ja eine katholische Erziehung gewährleistet sein", erläutert Bauer, der Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Anders sehe es bei der Putzfrau im gleichen Kindergarten aus: Sie muss nicht katholisch sein. Denn sie sei kein "Tendenzträger", der die Werte des Hauses verkörpert. Genau abgrenzen lasse sich das aber nicht: "'Verkündungsnah' ist natürlich ein dehnbarer Begriff."

Kindergärtner und Sozialarbeiter im Dienst der Kirche haben außerdem weitreichende Loyalitätspflichten: Sie müssen die christlichen Glaubensgrundsätze auch in ihrem Privatleben beachten. Andernfalls droht ihnen die Entlassung. "Ein Kirchenaustritt zum Beispiel ist ein Kündigungsgrund", sagt Prof. Ulrich Hammer, Arbeitsrechtler aus Hildesheim.

Er verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 7 Sa 250/08). Darin erklärten die Richter es für zulässig, dass ein kirchliches Altenheim eine Pflegerin entlassen darf, wenn sie aus der Kirche austritt. Dies stehe weder im Widerspruch zur Glaubensfreiheit, noch verstoße es gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Kirchen hätten vielmehr das Recht, von Mitarbeitern "ein loyales und aufrichtiges Verhalten" im Sinne ihres eigenen Selbstverständnisses zu verlangen.

Ärzte in einem Krankenhaus der Caritas oder der Diakonie riskierten außerdem ihren Job, wenn sie sich öffentlich für Abtreibungen aussprechen, ergänzt Kirchenrechtsexperte Hammer. Im Streit um dieses Thema hatte das Bundesverfassungsgericht 1985 im Sinne der Kirche entschieden (Az.: 2 BvR 1703/83). Seitdem folgen auch die Arbeitsgerichte dieser Linie. "Das wäre also auch heute noch ein Grund für eine Entlassung", sagt Hammer. Denn Ärzte seien als Autoritätspersonen zu den "verkündungsnahen" Personen zu zählen. Letztlich müsse sich aber selbst der Pförtner oder Archivar einer kirchlichen Einrichtung mit solchen Äußerungen vorsehen. "Er kann sich zumindest nicht sicher sein, dass es ihm keinen Ärger bringt."

Entlassung nach erneuter Heirat

Auch erneut zu heiraten, kann kirchlich Beschäftigten den Job kosten, wie das Bundesarbeitsgericht 2004 entschieden hat. In dem Fall war die zweite Ehe eines katholischen Kirchenmusikers erst nach seiner Einstellung bekanntgeworden. Prompt wurde ihm gekündigt - zu Recht, wie die Richter urteilten. Denn nach den Regeln der Kirche sei es ein schwerwiegender Verstoß, eine Ehe einzugehen, die nach dem Verständnis der Kirche ungültig ist (Az.: 2 AZR 447/03).

Laut Hammer führt das zu einer grotesken Situation für kirchlich Beschäftigte: Es hat keine Folgen, wenn ihre Ehe aus ist und sie einen neuen Partner haben. "Aber sobald sie wieder heiraten, droht die Kündigung." Eine Ehescheidung allein rechtfertige beim Beispiel der Erzieherin im katholischen Kindergarten dagegen keine Entlassung, meint Rechtsanwalt Bauer. "Das war vielleicht vor 20 Jahren mal anders. Aber heute würde ich sagen: Da muss man auch mal die Kirche im Dorf lassen."

Kein Streikrecht in der Kirche

Beschäftigte kirchlicher Einrichtungen dürfen nicht streiken. Das hat das Arbeitsgericht in Bielefeld jüngst bestätigt (Az.: 3 Ca 2958/09). Kirche und Diakonie setzten sich damit gegen die Gewerkschaft Verdi durch. Sie hatte Mitarbeiter eines evangelischen Krankenhauses aufgerufen, die Arbeit niederzulegen. Streiks sind aber nach Auffassung der Kirche nicht erlaubt. Sie beruft sich auf das im Grundgesetz festgelegte Selbstbestimmungsrecht der Kirche.

Quelle: tmn/mais

 
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