Karlsruhe BGH entlastet Kinder bei Pflegekosten für die Eltern

Karlsruhe · Bei der Berechnung des Unterhalts bleibt den Angehörigen ein Selbstbehalt. Dazu gehört die selbstgenutzte Immobilie.

Erwachsene Kinder müssen ihr Eigenheim nicht für Unterhaltszahlungen ihrer im Altenheim lebenden Eltern verkaufen. Das selbstbewohnte Haus wird bei der Berechnung des Elternunterhalts nicht berücksichtigt, wie der Familiensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden hat. Dies gelte jedenfalls bei einem "angemessenen" Eigenheim, so die Karlsruher Richter (AZ: XII ZB 269/12). Da in Deutschland knapp eine Million Pflegebedürftige in Heimen lebt und diese Zahl in den kommenden Jahren deutlich wachsen könnte, gilt das Urteil des Bundesgerichtshofes als eines mit großer Bedeutung für die Angehörigen der betroffenen Senioren.

Konkret ging es um die Kosten für die Altenheim-Pflege einer 1926 geborenen Frau aus dem Raum Fürth. Da die Frau die Kosten aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht begleichen konnte, sprang das Sozialamt ein. Die Behörde bat den Sohn der Frau zur Kasse. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hatte daraufhin festgestellt, dass der Sohn nicht leistungsfähig sei. Es rechnete aus, dass der Mann 2008 ein monatliches Nettoeinkommen von 1121 Euro erzielt habe. Außerdem wurde für seine selbstbewohnte Drei-Zimmer-Eigentumswohnung ein Wohnvorteil in Höhe von 339 Euro monatlich berücksichtigt. Der Sohn verfügte zudem über Vermögen aus Lebensversicherungen, einen Sparbrief und über die Hälfte eines Hauses in Italien. Insgesamt kamen so ein Vermögen von knapp 100 000 Euro zusammen. Das Urteil des OLG: Die Einkünfte lägen unter dem Selbstbehalt.

Der Bundesgerichtshof hat nun zwar das Verfahren zur Neuberechnung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen und geurteilt, dass Kinder grundsätzlich für den Elternunterhalt ihr Einkommen und den Stamm ihres Vermögens einsetzen müssten. Dem Unterhaltsschuldner müsse aber ein monatlicher Selbstbehalt bleiben, so der BGH.

Bei der Berechnung des Elternunterhalts dürfe auch die selbst genutzte angemessene Immobilie nicht berücksichtigt werden. Der Sohn habe zudem Anspruch auf eine eigene Altersvorsorge. Dazu könne er für jedes Berufsjahr fünf Prozent seiner Einkünfte zurücklegen. Nur wenn das angesparte Vermögen darüber hinaus geht, müsse es auch für den Elternunterhalt aufgewandt werden.

(epd)
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