Fragen & Antworten nach Urteil BGH kippt Gebühr bei Bausparverträgen

Karlsruhe · Wer sein Darlehen genutzt und dafür Extra-Geld gezahlt hat, bekommt das mit etwas Glück wieder. Ein Grundsatz-Urteil verbietet ab sofort solche Gebühren. In manchen Fällen könnten Forderungen allerdings schon verjährt sein.

Fragen & Antworten nach Urteil: BGH kippt Gebühr bei Bausparverträgen
Foto: Schnettler

Bausparkassen dürfen für die Auszahlung eines Darlehens keine Extra-Gebühr mehr erheben. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine entsprechende Klausel für unwirksam, weil sie Kunden unangemessen benachteilige. Damit hatte die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall in letzter Instanz Erfolg. Die Bausparkasse hatte bei Verträgen, die vor dem Jahr 2000 abgeschlossen wurden, für die Auszahlung eine Gebühr von zwei Prozent der Darlehenssumme verlangt. Zahlreiche Konkurrenten waren ähnlich vorgegangen. Der Betrag war unabhängig davon, wie schnell der Kunde den Kredit tilgte.

Schwäbisch Hall zeigte sich von dem Urteil überrascht. "Berechtigten Ansprüchen unserer Kunden kommen wir selbstverständlich nach", betonte ein Unternehmenssprecher. Wie viele Bausparer Rückforderungen stellen können, ist aber offen. In weiteren Prozessen wird darum gestritten, wann die Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt.

Um welche Gebühr ging es?

Gebühren wie die von Schwäbisch Hall verlangte gibt es vor allem in älteren Tarifen. Sie werden fällig, wenn der Bausparer den Kredit in Anspruch nehmen möchte. In dem Fall war eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme vorgesehen. Für 30.000 Euro Kredit wären das immerhin 600 Euro. Nicht zu verwechseln ist die Darlehensgebühr mit der Abschlussgebühr, die üblicherweise für Neu-Bausparer anfällt. Diese Gebühr hat der BGH 2010 bestätigt.

Was sagen die Karlsruher Richter?

Sie sehen die Bausparer unangemessen benachteiligt und erklären die Klausel für unwirksam. Damit ist die Gebühr mit sofortiger Wirkung gekippt. Ganz ähnlich hatte der Senat schon einmal 2014 geurteilt, als er es mit Bearbeitungsentgelten zu tun hatte, die Banken ihren Kunden unabhängig von der Laufzeit des Kredits in Rechnung stellten. Finanzinstitute dürften Kosten, die im eigenen Interesse entstehen, nicht einfach abwälzen, hieß es damals. Für Bauspardarlehen gelte das genauso, entschieden die Richter nun.

Was heißt das für Bausparer?

Wer die Gebühr im Vertrag stehen hat, muss nicht mehr zahlen. Wer schon gezahlt hat, bekommt das Geld im besten Fall zurück. Allerdings verjähren solche Ansprüche - frühestens nach drei Jahren. Wie es sich hier verhält, muss der BGH später klären. Auf der sicheren Seite seien Bausparer, die ihr Darlehen 2013 oder später beantragt hätten, sagt Bankenrechtsexperte Christian Urban von der Verbraucherzentrale NRW. Inzwischen gibt es die Gebühr bei keiner Bausparkasse mehr. Schwäbisch Hall hat sie nach eigenen Angaben 2000 abgeschafft. Wüstenrot bietet seit Oktober 2013 keine solchen Tarife mehr an.

Ist damit die Rechtslage geklärt?

Es bleibt der Streit um hoch verzinste alte Bausparverträge. Für deren Inhaber kann es sich lohnen, das Darlehen trotz Zuteilungsreife nicht in Anspruch zu nehmen, um möglichst lange von den Guthabenzinsen der 90er Jahre zu profitieren. Die Bausparkassen haben seit 2015 etwa 250.000 solcher Verträge gekündigt. Gerichte haben in solchen Fällen unterschiedliche Urteile gefällt. Wer Recht hat, klärt der BGH voraussichtlich im kommenden Jahr.

(RP)
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