Bundesverfassungsgericht Einschnitte bei Förderung von Biogas-Anlagen waren rechtmäßig

Karlsruhe · Gegen die 2014 beschlossenen Einschnitte bei der Förderung von Biogasanlagen hatten drei Betreiber solcher Kraftwerke Beschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am Dienstag aber: Sie sind verfassungsgemäß.

 Der Hut eines Mitglieds des Bundesverfassungsgerichts. (Symbolbild)

Der Hut eines Mitglieds des Bundesverfassungsgerichts. (Symbolbild)

Foto: dpa, ude lof jai

Drei Beschwerden, die Betreiber von solchen Kraftwerken eingelegt hatten, wies das Bundesverfassungsgericht in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung zurück. Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) war 2014 modifiziert worden. Die Betreiber von Biogasanlagen erhalten seither keinen Bonus mehr, wenn sie sogenannten "Landschaftspflegemais" bei der Gewinnung von Biogas einsetzen.

Darüber hinaus wurde die Strommenge gedeckelt, für die Fördergelder in voller Höhe garantiert werden. Die Betreiber sahen dadurch ihre Eigentumsrechte verletzt, weil das Gesetz in der Fassung von 2009 weder eine Beschränkung der Strommenge noch einen Ausschluss von Feldmais vorsah.(AZ: 1 BvR 1140/15 u.a.)

Eine Kammer des Ersten Senats entschied, dass die Einschränkungen nicht "die Wirtschaftlichkeit der Anlagen insgesamt infrage stellen würden". Für die vor 2014 produzierten jährlichen Höchstmengen werde weiterhin der Förderpreis garantiert. Mit dem Ausschluss von Mais habe der Gesetzgeber einer Fehlentwicklung Einhalt gebieten wollen. Da es sich um ein berechtigtes öffentliches Interesse handele, sei die Korrektur zulässig. Im Übrigen würden die Verschärfungen nur geringe Teile der Gesamtmenge betreffen.

Die Bundesregierung hatte wegen des immer mehr ausgedehnten Mais-Anbaus sowie den daraus folgenden steigenden Pachtpreisen für Ackerflächen die Förderung eingeschränkt. Sie setzt beim Ausbau des Ökostroms jetzt praktisch ausschließlich auf Solar- und Windstrom.

(REU)
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