Erfurt Commerzbank muss Betriebsrente nicht erhöhen

Erfurt · Das Bundesarbeitsgericht gab der Bank Recht, die in der Krise die Erhöhung aussetzte. 4000 Rentner sind betroffen.

Betriebsrentner der Commerzbank haben keinen Anspruch auf rückwirkende Erhöhung ihrer Pensionen. Die Bank sei wegen ihrer wirtschaftlichen Lage während der Finanzkrise nicht dazu verpflichtet gewesen, die Betriebsrenten anzuheben, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Aktenz.: 3 AZR 51/12). Damit scheiterte ein Kläger aus Hessen mit seiner Forderung nach einer 5,2-prozentigen Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2010 auch in letzter Instanz. Das Erfurter Urteil hat nach Gerichtsangaben Auswirkungen auf mehr als 4000 Betriebsrentner der Commerzbank. Viele von ihnen hatten die Bank wegen des verweigerten Inflationsausgleiches verklagt.

Die Entscheidung sei jedoch nicht auf andere Banken übertragbar, betonte eine Sprecherin des Bundesarbeitsgerichts. Entscheidend sei die wirtschaftliche Lage jedes einzelnen Unternehmens. Im Falle der Commerzbank urteilten die obersten Arbeitsrichter, dass diese von keinen hinreichenden Gewinnen ausgehen konnte, um den Kaufkraftverlust für ihre Betriebsrentner auszugleichen. Ihr Eigenkapital müsse die Bank für eine Erhöhung der Betriebsrenten nicht antasten.

Die Commerzbank begrüßte, dass mit dem Urteil nun Klarheit geschaffen worden sei. Zwar gebe es Verständnis für den Unmut der Pensionäre. Allerdings seien nicht nur die Betriebsrentner von Einschnitten betroffen. So stagniere das Gehalt der außertariflich beschäftigten Mitarbeiter der Commerzbank über Jahre, und auch die Aktionäre müssten seit 2008 auf eine Dividende verzichten, erklärte die Bank. Zudem würden bis Ende 2016 rund 5200 Vollzeitstellen abgebaut.

Die Bank, die in der Finanzkrise 2008/2009 mit Milliarden vom Staat gestützt und in der Folge teilverstaatlicht worden war, hat nach eigenen Angaben auch 2013 die Betriebsrenten nicht erhöht. Laut Betriebsrentengesetz muss der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Altersversorgung prüfen. Hierbei sind die Belange der Betriebsrentner und die Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(dpa)
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