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Luxemburg EuGH verbietet irreführende Tee-Verpackung

Luxemburg · Teekanne zeigte auf einer Teepackung Vanille und Himbeeren - obwohl keine der beiden Zutaten im Tee war.

Was drauf steht, muss auch drin sein: Ein Früchtetee darf nicht mit Bildern von Himbeeren und Vanille werben, wenn weder die Früchte noch Aromen von diesen im Tee enthalten sind. Das folgt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Kindertee des Herstellers Teekanne (Rechtssache C 195/14).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Teekanne verklagt, weil auf der Packung des Tees "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer" Bilder von Himbeeren und Vanilleblüten zu sehen waren, die allerdings nicht mal als Aroma enthalten waren. Es waren lediglich "natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack" darin, doch diese werden laut Verbraucherschützern aus Rohstoffen wie Holzspänen gewonnen.

Die Verpackung eines Lebensmittels dürfe den Verbraucher nicht in die Irre führen, indem sie den Eindruck erwecke, dass eine Zutat vorhanden sei, die tatsächlich fehle, urteilten daher die EuGH-Richter. Die Zutatenliste reiche nicht, um den falschen Eindruck zu korrigieren.

Teekanne, Marktführer in Deutschland, hatte den betreffenden Kindertee nach eigenen Angaben schon 2012 vom Markt genommen. Vzbv-Vorstand Klaus Müller begrüßte das Urteil dennoch als "ein deutliches und längst überfälliges Signal für die Lebensmittelwirtschaft." Laut EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 darf die Etikettierung Verbraucher nicht über die Zusammensetzung eines Produkts in die Irre führen.

Nach Ansicht der Verbraucherorganisation Foodwatch sind solche "Werbelügen" alltäglich: "Irreführung und Verbrauchertäuschung sind im Supermarkt leider die Regel und nicht die Ausnahme." Foodwatch forderte strengere Regeln für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Die Hersteller müssten auf der Packung Aromen deklarieren, realistische Bilder benutzen und über Nährwerte, Herkunft und Einsatz von Gentechnik informieren.

Teekanne legt das EuGH-Urteil anders aus - und fühlt sich bestätigt: "Der Durchschnittsverbraucher wird mit der Abbildung von stilisierten Himbeeren und Vanilleblüten auf dem Produkt nicht ein Produkt mit Himbeeren und Vanille erwarten", teilte das Unternehmen mit. Nach Ansicht von Teekanne wiesen die stilisierten Früchte "lediglich auf die Geschmacksrichtung hin".

In Deutschland hatte das Landgericht Düsseldorf 2012 den Verbraucherschützern recht gegeben, doch in zweiter Instanz gewann Teekanne vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den EuGH um Auslegung europäischen Rechts gebeten.

Der BGH muss nun entscheiden, ob ein "normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann", schrieben die Luxemburger Richter. Dabei müsse das Gericht Begriffe und Bilder prüfen.

Der BGH hat allerdings bereits klar gemacht, dass die Aufmachung seiner Ansicht nach suggeriert, dass Himbeeren oder Vanille oder Aromen von diesen in dem Tee seien. Zu klären war nur noch die Frage, ob die Zutatenliste ausreicht, um einen ersten falschen Eindruck zu korrigieren - das verneinten die Luxemburger Richter ausdrücklich.

(dpa)
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