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Brüssel/Berlin Euro-Rettung ist mit Grundgesetz vereinbar

Brüssel/Berlin · Nach dem Scheitern der Verfassungsklagen gegen den Euro-Rettungsschirm müssen die Parlamentarier sicherstellen, dass Vorgaben aus Karlsruhe umgesetzt werden. Deutschland kann im ESM-Gouverneursrat nicht überstimmt werden.

Nach dem Scheitern der Klagen gegen die deutsche Beteiligung am Euro-Rettungsschirm ESM vor dem Bundesverfassungsgericht will der Haushaltsausschuss des Bundestags ab heute beraten, wie einzelne neue Vorgaben des Gerichts umgesetzt werden sollen. "Karlsruhe hat deutlich gemacht, dass Risiken, die sich für den Bundeshaushalt durch die Übernahme von Garantien ergeben, bei der Haushaltsplanung berücksichtigt werden müssen", sagte Renate Künast (Grüne), Vorsitzende des Verbraucherschutz-Ausschusses. "Wie diese Berücksichtigung konkret aussehen kann, wird ab heute der Haushaltsauschuss beraten."

Das Verfassungsgericht hat gestern die Klagen gegen die deutsche ESM-Beteiligung, denen sich mit 37 000 Bürgern so viele wie noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik angeschlossen hatten, endgültig abgewiesen. Die Entscheidung war erwartet worden, nachdem das Gericht bereits im September 2012 per Eilverfahren den Weg zur Beteiligung Deutschlands am ESM unter Auflagen freigemacht hatte.

Damals hatten die Richter entschieden, die deutschen Hilfen für andere Euro-Länder aus dem Rettungsschirm verstießen nicht gegen das Grundgesetz, solange die deutsche Haftungsobergrenze von 190 Milliarden Euro nicht ohne Zustimmung des Bundestages angehoben werde. Die Regierung musste das nach dem Richterspruch durch Zusatzerklärungen der übrigen Euro-Länder sicherstellen. Der ESM kann mit bis zu 500 Milliarden Euro pleitebedrohte Länder stützen. Auf Deutschland entfällt ein ESM-Anteil von gut 27 Prozent. Bisher hat der ESM mit Reformauflagen versehene Kredite im Umfang von 50 Milliarden Euro an Spanien und Zypern vergeben.

Es sei zudem gesichert, dass ESM-Entscheidungen "nicht gegen die Stimmen der deutschen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus ergehen können", schreiben die Richter in der Urteilsbegründung. Der Legitimationszusammenhang zwischen dem Parlament und dem ESM werde also nicht unterbrochen. Sie beziehen sich damit auf die Abstimmungsregeln im ESM. Alle wesentlichen Entscheidungen in dessen Gouverneursrat müssen einstimmig getroffen werden, etwa über die Gewährung von Finanzhilfen. Deutschland wird also jederzeit ein Vetorecht haben. Für besonders dringliche Entscheidungen ist ein Eilabstimmungsverfahren im Gouverneursrat vorgesehen, mit einer qualifizierten Mehrheit von 85 Prozent der Kapitalanteile. Mit 27 Prozent der Anteile kann Deutschland praktisch nicht überstimmt werden.

Allerdings gibt es eine Ausnahme. Ihr Stimmrecht können Mitglieder im Gouverneursrat dann verlieren, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommen. Deshalb mahnt Karlsruhe an, dass der Gesetzgeber eine fristgerechte und vollständige Zahlung in den ESM sicherstellt. Absehbare Zahlungspflichten müssten bei der Haushaltsaufstellung berücksichtigt werden. Darüber berät ab heute nun der Haushaltsausschuss.

Deutschland hat bislang rund 22 Milliarden Euro in den ESM eingezahlt und sich zur Bereitstellung von weiteren rund 168 Milliarden Euro an abrufbarem Kapital verpflichtet. Allerdings verlangte Karlsruhe nicht, schon jetzt für die gesamten 168 Milliarden Euro Vorsorge zu tragen. Ein Abruf auf einen Schlag sei nicht zu erwarten.

Die Kläger hatten argumentiert, mit dem ESM werde die im Grundgesetz verankerte Budgethoheit des Bundestags untergraben. Geklagt hatten unter anderen die Bundestagsfraktion der Linken, der Verein "Mehr Demokratie" mit mehr als 37 000 Bürgern sowie CSU-Vize Peter Gauweiler. In Karlsruhe sind nun noch Beschwerden über die Euro-Rettungspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) anhängig. Die Frage ist, ob der unbegrenzte Kauf von Staatsanleihen durch die EZB mit EU-Recht vereinbar ist.

(mar)
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