München Finanzamt darf Bescheid nachträglich nicht ändern

München · Finanzämter müssen sich an Regeln halten. So kann die Behörde einen einmal erteilten Bescheid nicht einfach zum Nachteil eines Steuerzahlers ändern. Das gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige zuvor seine Mitwirkungspflichten voll erfüllt hat. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) bleibt dem Finanzamt in einem solchen Fall eine Änderung verwehrt, selbst wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt (Az.: II R 52/15).

In dem Fall waren die Kläger zu drei gleichen Teilen Erben, unter anderem von verschiedenen Miet- und Geschäftsgrundstücken, die für die spätere Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden sollten. Das zuständige Finanzamt forderte die Kläger auf, nähere Angaben zu den Grundstücken zu machen. Dieser Aufforderung kamen diese umfassend nach. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden später aber weitere Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Wertfeststellung führten. Daraufhin änderte das Finanzamt den Bescheid. Zu Unrecht, so der BFH. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Dasselbe gilt, wenn die Behörde gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert. Beantwortet der Steuerpflichtige die gestellten Fragen zutreffend und vollständig, kann das Finanzamt den Bescheid nicht ändern.

(dpa)
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