Kündigung alter Verträge rechtens Was das BGH-Urteil für Bausparer bedeutet

Karlsruhe · Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Bausparkassen lässt betroffenen Kunden keine juristische Möglichkeit mehr. Sie können sich jetzt auszahlen lassen oder in einen anderen Tarif wechseln.

 250.000 Altverträge wurden seitens der Banken gekündigt. (Symbolfoto)

250.000 Altverträge wurden seitens der Banken gekündigt. (Symbolfoto)

Foto: dpa, frk tmk lof

Jürgen Ellenberger, Vorsitzender Richter des Bankensenats am Bundesgerichtshof, wählte eine eindeutige Formulierung: "Bausparverträge sind in der Regel zehn Jahre nach Zuteilung kündbar." Der Satz schafft klare Verhältnisse. Fragen und Antworten zum Urteil.

Wer einen Bausparvertrag abschließt, tut das häufig, weil er den Bau oder Kauf eines Hauses/einer Wohnung mitfinanzieren oder mit dem Geld eine Immobilie renovieren oder modernisieren will. Er zahlt zunächst über mehrere Jahre Beiträge ein und spart so einen Teil der Bausparsumme selbst an. Darauf bekommt er Zinsen. Wird der Vertrag "zuteilungsreif", kann sich der Bausparer das Geld auszahlen lassen und den restlichen Betrag als Darlehen in Anspruch nehmen.

Die betroffenen Kunden hatten Altverträge mit Sparzinsen, die im Vergleich mit aktuellen Angeboten sehr attraktiv sind. Weil die Bausparkassen solche Erträge an den Kapitalmärkten aber selbst nicht erzielen können, bekommen einige zunehmend Probleme, die Versprechen der Vergangenheit zu erfüllen. Das gleiche Problem haben auch die Lebensversicherer. Für die gibt es aber keine zwischenzeitliche Kündigungsmöglichkeit.

Das Urteil des BGH ist eine höchstrichterliche Entscheidung. Damit bleibt Kunden keine weitere Möglichkeit mehr, ihre Forderungen doch noch vor Gericht durchzusetzen. Sie können die Kündigung akzeptieren, sich die Summe auszahlen lassen und versuchen, den Betrag woanders zu für sie attraktiven Konditionen anzulegen. Oder sie bleiben bei der Bausparkasse und wechseln in einen anderen Tarif, falls das Unternehmen diese Option anbietet.

Nein. Der Paragraf 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem das Kündigungsrecht geregelt ist, sagt sogar ausdrücklich, dass "das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden" kann. Fraglich war bisher nur, ob das in diesem Paragrafen erwähnte Kündigungsrecht auch für Banken und Bausparkassen gelten sollte.

Ja. Die Bausparkassen haben beispielsweise in den vergangenen Jahren Verträge gekündigt, die nicht nur zuteilungsreif waren, sondern in denen auch die Bausparsumme längst übertroffen war. In diesen Fällen gibt es zwar kein höchstrichterliches Urteil, aber alle Prozesse dieser Art gingen zugunsten der Bausparkassen aus. Durch das ges-trige Urteil ist die Frage zudem obsolet.

Dagegen sind Bausparkassen, die eine gesonderte Gebühr bei der Auszahlung des Darlehens verlangt haben, in den meisten Fällen gescheitert. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass Bausparkunden analog zu anderen Kreditnehmern Darlehensgebühren zurückverlangen können - jedenfalls für die zurückliegenden drei Jahre. Das heißt: Wer bei Verträgen, die nach 2013 geschlossen wurden, zahlen musste, hat gute Chancen, Recht zu bekommen. Häufig wurden in solchen Fällen mehrere hundert Euro berechnet. Für Altverträge bis Ende 2013 ist noch nicht geklärt, wie die Rechtslage ist.

Noch nicht vor Gericht gelandet ist die Praxis mancher Anbieter, Servicepauschalen oder Kontogebühren zu verlangen. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt betroffenen Bausparern, der neuen Gebühr umgehend schriftlich zu widersprechen, es sei denn, sie ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart.

(RP)
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