Gerichtsurteil Kein Recht auf Ehegattensplitting für "wilde Ehen"

Münster · Ehegattensplitting steht Paaren nicht zu, die in sogenannter wilder Ehe leben - das hat jetzt das Finanzgericht Münster entschieden. Demnach gilt dieser Steuervorteil nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften.

Damit scheiterte die Klage eines nicht verheirateten Paars, das mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt. Zur Begründung hatten die Eltern sich auf eine gesetzliche Regelung berufen, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf "Lebenspartnerschaften" Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen.

Die Richter wiesen dies nun zurück: Der Begriff "Lebenspartnerschaften" beziehe sich ausschließlich auf gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Urteil zum Splittingtarif für homosexuelle Paare betont, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine "rechtlich institutionalisierte Form einer Partnerschaft" handle, für deren Zusammenleben "rechtliche Bindungen" gälten.

Nach Ansicht der Finanzrichter ist damit nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingehen, steuerlich begünstigen wollte.

Aktenzeichen: 10 K 2790/14

(felt/AFP)
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