BGH: Kirchs Klage gegen Deutsche Bank vor der Entscheidung
zuletzt aktualisiert: 22.01.2006 - 14:44Karlsruhe (rpo). Der juristische Streit zwischen der Deutschen Bank und dem früheren Medienunternehmer Leo Kirch steht vor der Entscheidung. Am kommenden Dienstag wird der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe endgültig darüber urteilen, ob die Bank Schadenersatz an den inzwischen in Insolvenz gegangenen Medienunternehmer zahlen muss.
Bei dem Streit geht es um ein Interview, in dem der ehemalige Deutsche-Bank-Chef Rolf Breuer im Februar 2002 die Kreditwürdigkeit Kirchs bezweifelte. Im April 2002 musste die Kirch-Gruppe Insolvenz anmelden. Kirch verklagte sowohl die Bank als auch Breuer persönlich auf Schadenersatz.
Wörtlich hatte Breuer dem New Yorker Sender Bloomberg TV gesagt: "Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel zur Verfügung zu stellen." Dieses Interview ist nach Darstellung Kirchs Ursache für die zwei Monate später eingetretene Insolvenz gewesen. Breuer habe mit seinen Äußerungen das Bankgeheimnis verletzt. Das Oberlandesgericht München hatte im Dezember 2003 die Deutsche Bank zu Schadenersatz verurteilt, eine persönliche Haftung Breuers jedoch verneint.
Im Dezember 2005 verhandelte der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH in der Revision. Der Vorsitzende Richter Norbert Nobbe deutete damals an, dass das Bankengeheimnis über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil eines Kreditvertrages sei. Da die Deutsche Bank bereits im Jahr 1998 einen Kreditvertrag mit Kirch abgeschlossen hatte und sich dafür Anteile am Axel-Springer-Konzern als Pfand abtreten ließ, hätten Loyalitätspflichten zwischen dem Bankhaus und dem Kunden Kirch bestanden.
Prozessbeobachter gehen nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der BGH Kirch Schadenersatz zuerkennen könnte. Fraglich ist jedoch der Umfang. Denn in der Verhandlung hatte Nobbe in Zweifel gezogen, ob die Bank für den gesamten Schaden des Kirch-Imperiums haftbar gemacht werden könne. Der Kreditvertrag der Deutschen Bank habe nur mit der Print-Beteiligungsgesellschaft bestanden, nicht mit anderen Holdings der Kirch-Gruppe. Da die Gesellschaften konzernrechtlich getrennt waren, könne sich daraus jetzt eine Begrenzung der Ansprüche auf die finanziellen Verluste der Printbeteiligungs-Gesellschaft ergeben.
Fraglich ist auch, ob Breuer persönlich für die finanziellen Schäden haften muss. Das OLG München hatte dem Banken-Chef das Grundrecht der Meinungsfreiheit zugebilligt und deshalb eine persönliche Haftung verneint. Das will Kirch nicht akzeptieren. Er will in Karlsruhe auch die Haftung Breuers erreichen. Da Breuer nicht als Privatperson gesprochen habe, sondern als Vorstandschef der größten deutschen Privatbank interviewt worden sei, könne er sich nicht auf eine persönliche Meinungsäußerungsfreiheit berufen.
Sollte der BGH am Dienstag auf Schadenersatz erkennen, wird es vor den Gerichtsinstanzen um die Höhe gehen. Denn bislang wurde nur um die rechtliche Grundsatzfrage der Haftung gestritten. Ist diese Frage durch höchstrichterliches Urteil des BGH entschieden, wird es vor den Gerichtsinstanzen eine Beweisaufnahme zur Höhe des Schadenersatzes geben.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 384/03
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