Lexikon der Altersvorsorge - Teil 7Tarifvertrag:
Der Tarifvertrag regelt die Bedingungen, zu denen ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Unmittelbar gültig ist er nur zwischen tarifgebundenen Arbeitgebern und Gewerkschaftsmitgliedern, er wird aber durch den Arbeitsvertrag auch auf Arbeitnehmer angewendet, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind. Der Tarifvertrag kann die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung regeln, einschränken oder Zugang zu einem tariflichen Versorgungssystem eröffnen.
Tod während der Ansparphase:
Wenn der Versicherte während der Ansparphase stirbt, kann dessen Ehegatte sich das angesparte Altersvorsorgevermögen in seinen eigenen Altersvorsorgevertrag auszahlen lassen, dabei bleibt die staatliche Förderung erhalten. Wurde eine Rentengarantiezeit vereinbart, so können die einzelnen Auszahlungen der Garantierente auf den Vertrag des hinterbliebenen Ehegatten eingezahlt werden. Eine Übertragung des Altersvorsorgekapitals auf einen Altersvorsorgevertrag der Kinder ist hingegen nicht möglich.
Tod während der Auszahlungsphase:
Stirbt der Versicherte in der Auszahlungsphase und enthält sein Vertrag eine entsprechende Regelung, so wird aus dem Altersvorsorgevermögen des Hinterbliebenen eine Rente an den Ehepartner und/oder an die kindergeldberechtigten Kinder gezahlt - ohne Verlust der gezahlten Förderung. Es ist auch möglich, eine richtige Hinterbliebenenversicherung abzuschließen. Dies ist aber bei "Riester-Verträgen" selten, da die Kosten der Hinterbliebenenabsicherung nicht von der Beitragsgarantie abgezogen werden dürfen.
Überschussbeteiligung:
Als Überschussbeteiligung werden die Überschüsse bezeichnet, die Lebensversicherungsunternehmen ihren Versicherten in Form zusätzlicher Versicherungsleistung oder reduzierter Beiträge wieder zukommen lassen. Die Überschüsse entstehen dadurch, dass der Beitrag vorsichtiger kalkuliert wird, als tatsächlich notwendig. Im Wesentlichen entstehen Überschüsse aus: Zinsgewinnen, Kostengewinnen oder Sterblichkeitsgewinnen, etwa dadurch, dass Versicherte bei Todesfallverträgen länger leben oder bei Rentenplänen früher sterben. Die Überschussbeteiligung, die bei Vertragsschluss angegeben wird, ist immer unverbindlich.
Überzahlung:
Überzahlungen sind Beiträge, die die jährlichen Höchstbeträge übersteigen, die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs abziehbar sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höchstbeträge jeweils einschließlich der Zulagen zu verstehen sind. Jeder Beitragszahler muss also von den im Gesetz genannten Beträgen die ihm zustehenden Zulagen abziehen.
Umlageverfahren:
Von einem Umlageverfahren in einem Alterssicherungssystem spricht man, wenn mit den Beitragseinnahmen eines Jahres (überwiegend) zur Finanzierung der laufenden Renten verwendet werden. Die Beitragszahler erwerben im Gegenzug das Versprechen, im Alter Leistungen zu beziehen, die aus den Beitragszahlungen späterer Generationen finanziert wird. Daher spricht man beim Umlageverfahren auch von einem Generationenvertrag.
Umzug ins Ausland:
Mit dem endgültigen Wechsel in das Ausland und endet die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz. Alle bereits ausgezahlten Zulagen werden ebenso zurückgefordert wie die eventuell gewährten steuerlichen Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug. Grund: Diese Vorteile sollen beim Verbleib im Inland mit den Versorgungsleistungen im Alter nachgelagert besteuert werden, während beim Wechsel ins Ausland die Steuerpflicht in Deutschland entfällt. Auf Antrag kann die Rückgewähr der bereits erhaltenen Vorteile bis zum Leistungsbezug aber zinslos gestundet werden.
Unterstützungskasse:
Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine durch den Arbeitgeber oder durch Umwandlung von Entgeltbestandteilen finanzierte Versorgung des Mitarbeiters und/oder seiner Hinterbliebenen ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Besteuerung: Es gilt die nachgelagerte Besteuerung, das heißt die Beiträge sind steuerfrei. Im Gegenzug unterliegen die Leistungen als Versorgungsbezüge (§ 19 EStG) in vollem Umfang der Einkommensteuer. Allerdings können der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Unverfallbarkeit:
Von Unverfallbarkeit spricht man beim Arbeitgeberwechsel im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung. Im Gegensatz zu früher, wo eine Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren und ein Mindestalter von 35 Jahren für den Bestand der Ansprüche maßgebend war, gilt inzwischen eine sofortige Unverfallbarkeit bei arbeitnehmerfinanzierten Beiträgen aus der Entgeltumwandlung sowie eine fünfjährige Frist für arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenansprüche. Das Mindestalter der Arbeitnehmer wurde auf 30 Jahre gesenkt. Dies gilt für Neuzusagen ab dem 1.1.2001. Bei Altzusagen gilt die Neuregelung spätestens nach fünf Jahren Bestand ab dem 1.1.2001.
variable Teilraten:
Nach den Entscheidungen der Zertifizierungsstelle dürfen Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (nicht nur Investmentfonds) im Rahmen eines Auszahlungsplanes bis zu 20 % des angesparten Kapitals als variable Teilraten sowie weitere 20 % als Einmalzahlung ausschütten. Voraussetzung ist dabei, dass mindestens die eingezahlten Beiträge (einschließlich Zulagen) für die regelmäßigen Auszahlungen zur Verfügung stehen.