Steuer- und Rentenbonus vom Staat Pflege wird belohnt

Berlin (rpo). Enge Familienbande wirkt sich nicht nur auf die Steuer, sondern auch auf die Altersversorgung positiv aus. Wer in den eigenen vier Wänden einen Angehörigen pflegt, wird in jedem Fall vom Staat belohnt.

Über zwei Millionen ältere Menschen sind in Deutschland dauerhaft pflegebedürftig. 1,44 Millionen davon - das sind rund 70 Prozent - werden von ihren Angehörigen zu Hause versorgt. Die soziale Ader der Pflegekräfte honoriert Vater Staat mit Steuervorteilen und zusätzlichen Rentenansprüchen.

Steuerlicher Pflegepauschbetrag

Wer zu Hause einen Angehörigen pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag von 924 Euro Steuern sparend geltend machen. Wie hoch der Steuervorteil letztlich ausfällt, hängt dann vom individuellen Steuersatz ab. Beispiel: Bei einem persönlichen Steuersatz von 35 Prozent lässt das Finanzamt für den Pauschbetrag eine Steuerrückzahlung von rund 370 Euro springen (Ersparnis inklusive neun Prozent Kirchensteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Die Pflege muss zunächst unentgeltlich erfolgen. Das Pflegegeld der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherer bleibt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21.3.2002 (AZ: III R 42/00) außen vor, wenn der pflegende Angehörige das Geld nachweislich nicht für sich behält, sondern zur Sicherstellung einer Grundpflege des Angehörigen verwendet hat (beispielsweise zum Kauf von Pflegehilfsmitteln oder zur Bezahlung einer zusätzlichen fremden Pflegekraft). Nach Meinung der BFH-Richter bleibt der Steuervorteil sogar erhalten, wenn das Pflegegeld von dem Angehörigen zunächst nur treuhänderisch verwaltet wird, um spätere Pflegekosten bestreiten zu können.

Nachweise erbringen

Die Pflege muss entweder in den eigenen vier Wänden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgen. Der Pflegebedürftige muss außerdem im täglichen Leben dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sein. Diese Voraussetzungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Nach einem Erlass des hessischen Finanzministeriums (AZ: S 2286 A-10-II B 21) kann der Nachweis für die Steuervergünstigung aber vereinfacht erbracht werden. Zum Beweis der Hilflosigkeit akzeptieren die Finanzbeamten einen Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes mit dem Merkzeichen "H" oder alternativ einen Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger der Stufe III.

Sofern sich mehrere Angehörige die Pflegearbeit teilen, wird der Pflegepauschbetrag allerdings nur einmal gewährt und nach Köpfen aufgeteilt. Betroffene Steuerzahler können den Freibetrag im Rahmen der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2003 auf Seite 4 des Mantelbogens (Zeilen 104/105) geltend machen.

Beiträge zur gesetzlichen Rente

Die enge Familienbande wirkt sich auch auf die Altersversorgung der Pflegekraft aus. Denn wer pflegebedürftige Angehörige versorgt, muss die eigene Berufstätigkeit oft einschränken oder ganz aufgeben. Um Nachteile für die spätere Rente auszugleichen, leistet die Pflegeversicherung des Angehörigen Beiträge zur gesetzlichen Rente der Pflegekraft. Voraussetzung ist aber, dass die wöchentliche Dauer der Pflegeleistung mindestens 14 Stunden beträgt und die Berufstätigkeit nicht mehr als 30 Wochenstunden umfasst. Der Rentenzuschuss muss bei der Pflegekasse des Angehörigen extra beantragt werden.

In welcher Höhe dann Beiträge auf das Rentenkonto des pflegenden Angehörigen gezahlt werden, richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand und dem Grad der Pflegebedürftigkeit. In der Pflegestufe I wird beispielsweise für 14 Stunden wöchentliche Pflege ein fiktives Einkommen von 634,67 Euro (West) oder 532 Euro (Ost) zur Berechnung der Rentenbeiträge zugrunde gelegt. Für höhere Pflegestufen mit größerem Pflegeaufwand gibt es entsprechend mehr Rentenansprüche zum Nulltarif.

(afp)
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