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Tricks im Rosenkrieg: Rentenfalle Scheidung

zuletzt aktualisiert: 16.11.2004 - 10:45

Düsseldorf (rpo). Die Deutschen sind Scheidungs-Weltmeister. Häufig  machen sich die Ehepaare die Folgen für die Altersvorsorge gar nicht klar. Wir zeigen Wege auf, wie man einem eventuellen „Rosenkrieg" vorbeugen kann.

Die Zahl der Trennungen steigt von Jahr zu Jahr. Knapp 200.000 Ehen wurden in Deutschland der jüngsten statistischen Erhebung zufolge geschieden. Neben dem Zugewinnausgleich, der das Vermögen der Ehepartner zu gleichen Teilen trennt, findet normalerweise der so genannte Versorgungsausgleich statt.

Ausgleichspflichtig beim Versorgungsausgleich ist derjenige, der die höheren Ansprüche für die Rente erworben hat. Der andere Ehepartner bekommt zum Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes. Mit anderen Worten: Der eine Ehepartner erhält das hinzu, was der andere an Versorgungsanwartschaften verliert. Solange der geschiedene Ehegatte selbst noch keine Rente bezieht, ändert sich zunächst nichts. Die Rentenkürzung setzt dann ein, wenn der geschiedene Ehegatte selbst in Rente geht.

Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger setzen dessen rechtskräftige Entscheidung anschließend um. Der Versorgungsausgleich ist auf Dauer angelegt. Eine Rücknahme ist nicht möglich. Allerdings kann er abgeändert werden, wenn sich die in den Versorgungsausgleich einbezogenen Ansprüche wesentlich geändert haben. Der Antrag muss beim Familiengericht gestellt werden. Antragsberechtigt sind neben den früheren Ehegatten, deren Hinterbliebene und auch die betroffenen Versorgungsträger.

Was wird aufgeteilt?

  • Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung;
  • Beamtenpensionen, also Ruhegehälter oder Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis;
  • Betriebsrenten, das heißt Leistungen und Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen und der berufständischen Versorgungswerke. Dazu zählen auch Altersgeld oder Anwartschaften auf Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte;
  • Private Altersversicherungen. Darunter fallen Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines privaten Versicherungsvertrages (vgl. "Scheidung und Riesterverträge").


 
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