Ab 1. August: Wichtige Regeln für Sanktionen Hartz IV
zuletzt aktualisiert: 20.07.2006 - 07:20Berlin (rpo). Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger gelten ab 1. August verschärfte Regeln bei der Arbeitsvermittlung. So kann die zuständige Arbeitsagentur oder Arbeitsgemeinschaft die Regelleistung um bis zu 60 Prozent kürzen, wenn der Arbeitslose innerhalb eines Jahres zwei Arbeitsmöglichkeiten oder Qualifizierungsmaßnahmen ausschlägt. Bislang galt ein Zeitraum von drei Monaten.
Allerdings sind derartige Sanktionen nur zulässig, wenn die zuständige Behörde ihrerseits bestimmte Regeln einhält, wie das Berliner Sozialgericht unter Hinweis auf mehrere im laufenden Jahr entschiedene Verfahren betont.
So darf die Behörde das Arbeitslosengeld II nicht sofort um 60 Prozent kürzen. Selbst wenn ein Arbeitsloser in kurzer Zeit eine Trainingsmaßnahme und ein Jobangebot ablehnt und sich zudem weigert, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, sei zunächst nur ein Abschlag von 30 Prozent zulässig, entschieden die Richter. Erst wenn der Betroffene nach Bekanntgabe der ersten Sanktion erneut seine Pflichten verletze, sei eine verschärfte Kürzung zulässig. (Beschluss vom 12. April 2006, AZ: S 102 AS 2564/06 ER).
Außerdem muss die Arbeitslosengeld-II-Stelle schnell auf Pflichtverletzungen reagieren. Anderenfalls verliere die Leistungskürzung ihre "erzieherische Funktion", so die Richter. Ein Kürzungsbescheid, der erst ein halbes Jahr nach Ablehnung einer Arbeitsstelle beim Hilfsempfänger eingehe, sei daher unwirksam (Beschluss vom 9. März 2006, AZ: S 53 AS 1305/06).
Das Sozialgericht weist zudem darauf hin, dass die Behörde für behauptete Pflichtverstöße auch aussagekräftige Belege vorweisen muss. Zudem müsse dem Betroffenen vor Erlass eines Kürzungsbescheides auch die Gelegenheit zu einer Stellungsnahme gegeben werden (Beschluss vom 27. März 2006, AZ: S 104 AS 2272/06).
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