Sieg für Fraport Fluglotsen scheitern höchstrichterlich

Erfurt · Die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) muss dem Flughafenbetreiber Fraport Schadenersatz für einen Streik 2012 zahlen. Die Richter begründen dies damit, dass die Spartengewerkschaft sich die falschen Kampfziele ausgesucht hatte.

Für die mit nur 4000 Mitgliedern kleine, aber schlagkräftige Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) war gestern ein schwarzer Tag. Das Bundesarbeitsgericht verdonnerte sie zur Zahlung von Schadenersatz an die Frankfurter Flughafengesellschaft Fraport (Az.: 1 AZR 160/14). Auslöser des Rechtsstreits war ein Streik der Vorfeldlotsen aus dem Jahr 2012. Die Kläger hatten der GdF vorgeworfen, mit dem Arbeitskampf auch für Ziele gekämpft zu haben, für die zum Streikzeitpunkt noch eine Friedenspflicht gegolten habe. Das sahen die Erfurter Richter gestern - anders als zwei Vorinstanzen in Hessen - genauso. Sie erklärten den Streik für rechtswidrig. Nun muss das Landesarbeitsgericht in Hessen über die Höhe der Zahlung entscheiden. Fraport hatte die Einnahmeverluste durch Hunderte ausgefallene Flüge auf 5,2 Millionen Euro beziffert.

"In Deutschland haben wir sehr eng gefasste Vorstellungen, wann ein Arbeitskampf rechtmäßig ist", sagte der Bochumer Arbeitsrechtsprofessor Jacob Joussen unserer Redaktion, "zunächst einmal dürfen Gewerkschaften nur für diejenigen Dinge streiken, die sich auch tarifvertraglich regeln lassen. Politische Streiks sind bei uns damit schon einmal verboten - übrigens anders als in Frankreich."

Gebe es schon einen Tarifvertrag über bestimmte Punkte, müssten die Gewerkschaften aufpassen, nur für jene Punkte zu kämpfen, die von einer wirksamen Kündigung betroffen seien, sagt Joussen und ergänzte. "Das müssen die Beschäftigten schon früh im Blick haben - nämlich bereits in dem Moment, in dem sie den Arbeitgebern zum Verhandlungsauftakt ihren Zielforderungskatalog übermitteln." Tauche darin eine Forderung auf, die in einem anderen Vertrag mit noch laufender Friedenspflicht enthalten sei, handle es sich um einen rechtswidrigen Streik, der auch Schadenersatzansprüche nach sich ziehen könne.

Die Ausgangslage bei der GdF war extrem kompliziert: Sie hatte mit der Fraport einen Tarifvertrag für die Mitarbeiter der Vorfeldkontrolle und der Verkehrszentrale geschlossen. Dessen Regelungen besaßen unterschiedlich lange Laufzeiten. Ein Teil war erst Ende 2017 kündbar, ein anderer bereits Ende 2011. Als es in dem Tarifkonflikt 2012 zu keiner Einigung kam, wurde zunächst eine Schlichtung vereinbart. Der Vorschlag des Schlichters bezog sich nicht nur auf den gekündigten Teil des Tarifvertrags, sondern auch auf jenen, für den noch die Laufzeit bis Ende 2017 galt. Darin lag der Fehler der GdF: Als sie ankündigte, das Schlichtungsergebnis per Streik durchzusetzen, geschah nach Ansicht der Erfurter Richter der Rechtsbruch. Die Einwände der GdF, sie hätte denselben Streik auch ohne die mit der Friedenspflicht belegten Forderungen durchgeführt, ließen die Richter nicht gelten.

Im Übrigen hätte es ein noch viel schwärzerer Tag für die GdF werden können. Denn neben der Fraport hatten auch die Fluggesellschaften Air Berlin und Lufthansa Schadenersatz verlangt. Deren Klagen wiesen die Richter aber ab. Als Dritte hätten sie keinen Schadenersatzanspruch.

Die Existenz der Gewerkschaft sei durch die Zahlung an Fraport nicht gefährdet, sagte GdF-Chef Matthias Maas nach der Urteilsverkündung. Gleichwohl werteten mehrere Vertreter von Spartengewerkschaften das Urteil als schweren Schlag. Es sei existenzbedrohend für kleine Gewerkschaften, wenn sie aufgrund von Formfehlern zu Schadenersatz verpflichtet würden, sagte beispielsweise Nicoley Baublies, Vorstandsmitglied der Unabhängigen Flugbegleiter-Organisation.

Der Arbeitsrechtler Joussen begrüßte dagegen die Klarstellung der Richter. "Bei dem Urteil handelt es sich keineswegs um eine Schwächung der Tarifautonomie. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Wahllose Streiks sind klar ausgeschlossen. Die Gewerkschaften und Arbeitgeber haben damit klare Spielregeln für künftige Tarifauseinandersetzungen."

(maxi)
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