Düsseldorf Gerichte verbieten 17 verkaufsoffene Sonntage

Düsseldorf · NRW-Wirtschaftsminister gründet Arbeitskreis für juristische Nachhilfe im Handel und den Kommunen.

NRW-Wirtschaftsminister Garrelt Duin (SPD) will rechtliche Unklarheiten zu den verkaufsoffenen Sonntagen in NRW mithilfe eines Arbeitskreises ausräumen. Wegen unzureichender Genehmigungsvorlagen hatten die Gerichte allein seit Juni 2016 in NRW 17 verkaufsoffene Sonntage untersagt - in der Regel, weil die Gerichte keinen ausreichenden Anlass für ein Abweichen von der allgemein gebotenen Sonntagsruhe sahen.

Der Arbeitskreis soll nun "Broschüren erarbeiten, die dem Handel und den Kommunen die rechtliche Lage verdeutlichen", kündigte Duin gestern an. An der Regelung in NRW selbst soll sich jedoch nichts ändern: Jede Kommune darf maximal elf verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage pro Jahr genehmigen, je Verkaufsstelle allerdings lediglich vier.

Das bedeutet in der Praxis: Die Stadt Düsseldorf könnte im nächsten Jahr maximal elf verkaufsoffene Sonntage erlauben, aber höchstens vier davon etwa in der Düsseldorfer Innenstadt. Würde sie außerdem vier weitere in einem anderen Stadtteil genehmigen, blieben für alle übrigen Stadtteile höchstens noch drei Termine als Option.

Hinzu kommt, dass die verkaufsoffenen Sonntage nicht nur einem wirtschaftlichen Umsatzinteresse dienen dürfen. Sie müssen sich auf einen übergeordneten Anlass beziehen, etwa auf ein örtliches Volksfest. Duin: "Einfach ein Kinderkarussell auf einen Parkplatz zu stellen, reicht als Anlass eben nicht aus." In den meisten NRW-Kommunen gibt es laut Duin auch keine Unsicherheiten.

In den 17 gerichtlich entschiedenen Fällen war jeweils die Gewerkschaft verdi der Kläger. Das Bundesverwaltungsgericht hatte der Dienstleistungsgewerkschaft erstmals im November 2015 ein Klagerecht gegen verkaufsoffene Sonntage in einzelnen Kommunen zugestanden. Wegen der zahlreichen Urteile gegen verkaufsoffene Sonntage hatten einzelne Kommunen in NRW zuletzt bereits geplante verkaufsoffene Sonntage schon wieder gekippt, noch bevor es überhaupt juristischen Widerstand dagegen gab. Duin sprach gestern von einer "spürbaren Verunsicherung und Rechtsunsicherheit".

Das Grundgesetz schützt Sonn- und Feiertage in Artikel 139 als Tage der Gottesverehrung sowie der seelischen und körperlichen Erholung. Die Möglichkeit von Ausnahmen definiert ein Bundesgesetz, das die Länder wiederum zum Teil konkretisiert haben. Die meisten Länder erlauben maximal vier verkaufsoffene Sonntage je Verkaufsstelle, Bayern nur drei und Berlin acht.

(tor)
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