Urteil Zwangsverrentung von Hartz-IV-Empfängern rechtmäßig

Berlin · Wenn Hartz-IV-Empfänger keine Jobaussichten mehr haben, müssen sie auch einen vorzeitigen Renteneintritt akzeptieren – und damit Einbußen bei der Altersrente. Das Bundessozialgericht fällte ein entsprechendes Grundsatzurteil.

13 Fakten zu Hartz IV
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Foto: dpa, Oliver Berg

Wenn Hartz-IV-Empfänger keine Jobaussichten mehr haben, müssen sie auch einen vorzeitigen Renteneintritt akzeptieren — und damit Einbußen bei der Altersrente. Das Bundessozialgericht fällte ein entsprechendes Grundsatzurteil.

Hartz-IV-Empfänger können von Jobcentern vorzeitig in Rente geschickt werden und müssen dann Abschläge bei der Altersrente akzeptieren. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel fällte am Mittwoch ein entsprechendes Grundsatzurteil (AZ: B 14 AS 1/15 R). Damit ist eine vorzeitige Verrentung rechtmäßig. Das Gesetz sehe vor, dass die Jobcenter die Hartz-IV-Empfänger auffordern können, eine vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren zu beantragen, wenn bei den Beziehern keine Aussicht mehr auf einen Job besteht.

Im konkreten Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Duisburg (Nordrhein-Westfalen) gegen das dortige Jobcenter prozessiert, weil ihn das Jobcenter gegen seinen Willen vorzeitig mit 63 statt mit 65 Jahren in Rente schicken wollte. Seine abschlagsfreie Regelaltersrente von rund 924 Euro reduziert sich dadurch um etwa 77 Euro. Die Vorinstanzen hatten dem Jobcenter Recht gegeben. Die Rente mit 63 sei die Folge, die vom Gesetzgeber als hinnehmbar erachtet werde.

Das Rentenrecht sieht vor: Mit Vollendung des 63. Lebensjahres kann zwar eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen werden. Diese ist dann aber meist für jeden Kalendermonat um 0,3 Prozent zu kürzen. Erst mit Erreichen der variierenden Regelaltersrente sind bei den meisten Versicherten keine Abschläge zu erwarten.

Nach dem Urteil des BSG gilt der Grundsatz: Die Bezieher von Grundsicherungsleistungen können grundsätzlich von den Jobcentern angewiesen werden, eine vorgezogenen Rente mit 63 Jahren zu beantragen. Dies gilt auch dann, wenn dies bei ihnen mit Abschlägen verbunden ist.

Gerichtssprecherin Nicola Behrend erklärte aber auch: "Ausnahmen sind anerkannt bei besonderen Härten für den Betroffenen. Zum Beispiel, wenn in nächster Zukunft eine Altersrente abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann. Nach dem Urteil des BSG müssen die Jobcenter bei einer Ermessungsentscheidung auch Einzelfallgesichtspunkte berücksichtigen." Etwa ob der Verweis auf die vorgezogenen Rente mit 63 Jahren unmittelbar dazuführt, dass ergänzenden Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen.

Die Folgen der vorzeitigen Rente sind politisch umstritten. In Berlin war bereits über eine Abschaffung der Zwangsverrentung diskutiert worden. Das Gesetz hat aber nach wie vor Bestand. Dabei ist die Zahl der Hartz-IV-Bezieher, die mit 63 in Rente gehen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Gewerkschaften und Sozialverbände hatten deswegen die Abschaffung der Zwangsverrentung gefordert. Da das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre erhöht wurde, werden die Abschläge für die Betroffenen weiter steigen.

(dpa)
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