Hamburg Jeder dritte Pfusch-Verdachtsfall bei Chirurgen

Hamburg · Die Zahl der Verdachtsfälle ging 2015 zwar zurück, doch die Dunkelziffer ist hoch.

Die Zahl der Verdachtsfälle auf Ärztepfusch ging im vergangenen Jahr zurück. Nach 4020 Meldungen im Jahr 2014 gab es 2015 noch 3275 Fälle, wie aus einer Erhebung der Techniker-Krankenkasse hervorgeht. Besonders viele Meldungen betrafen den chirurgischen Bereich. Hier wurden der Krankenkasse zufolge 1204 Fälle gemeldet. Bei Zahnmedizinern gab es 387 Verdachtsfälle, gefolgt von den Orthopäden mit 194 und den Allgemeinmedizinern mit 192 Verdachtsfällen. Im vergangenen Jahr forderte die TK von Ärzten und Kliniken 14 Millionen Euro für Folgekosten nach Falschbehandlungen zurück. Schätzungen gehen jedoch weiter von einer hohen Dunkelziffer beim Ärztepfusch aus.

Was tun, wenn man nach der OP krank ist? Grundsätzlich gilt nach dem im Februar 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz, dass der Arzt oder Behandelnde zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet ist, wenn ein Patient konkret nach einem Behandlungsfehler fragt. Diese Vorstellung kritisieren aber nicht wenige Fachleute als reichlich naiv. Der Fachanwalt für Medizinrecht, Thomas Köppke, mahnt zur Zurückhaltung: Den behandelnden Arzt direkt mit dem Vorwurf zu konfrontieren, er habe gepfuscht, verhärte die Fronten unnötig.

Er rät Patienten stattdessen, zunächst ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der Behandlung anzufertigen und sich eine vollständige Kopie der Behandlungsakten geben zu lassen. Darauf habe der Patient einen Anspruch. Der nächste Schritt sollte das Gespräch mit der Krankenkasse oder einem Fachanwalt sein. Dieser kann Erfolgsaussichten und Kosten einschätzen.

Wer kann klagen? Jeder Patient, der vermutet, er sei Opfer eines Behandlungsfehlers geworden, kann klagen. Doch bei schweren Schädigungen sind Gerichtskosten und Kosten für Gutachter und Anwälte ohne Rechtsschutz oft eine unüberwindbare Hürde. Dann wird die Unterstützung durch die Krankenkasse entscheidend. Der Medizinrechtsexperte der Techniker-Krankenkasse (TK), Christian Soltau, erläutert, sollte sich ein Verdacht erhärten, könne die Krankenkasse medizinische Sachverständigengutachten erstellen. Beschreite die TK tatsächlich den Klageweg, "übernimmt sie gleichzeitig für den Versicherten eine Vorreiterrolle im gerichtlichen Verfahren". Dieser müsse nur dafür Sorge tragen, dass seine eigenen Ansprüche nicht verjähren.

Besteht ein Anspruch auf Unterstützung der Kasse? Nein. Ein Anspruch besteht nicht. Ausschlaggebend ist, wie die Krankenkasse die Erfolgsaussichten einschätzt. Im vergangenen Jahr hat etwa die Techniker-Kasse in 1460 Fällen Gutachtenaufträge erstellt. 68 Fälle wurden vor Gericht verhandelt.

Lohnt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung? Oft dauern Gerichtsverfahren in Medizinsachen zehn Jahre und länger. Bei älteren Patienten sei durchaus zu beobachten, dass die gegnerische Seite versuche, auf Zeit zu spielen, gibt Köppke zu bedenken. Er setzt deshalb auf außergerichtliche Gutachterverfahren und die Zusammenarbeit mit den Krankenkassen, um Verhandlungsdruck aufzubauen. "Durch den Mitstreiter Krankenkasse unterlassen die Haftpflichtversicherer wirtschaftliche Machtspielchen und Verzögerungsversuche", argumentiert Köppke.

(dpa)
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