Düsseldorf Versicherer dürfen Kursgewinne behalten

Düsseldorf · Der Bund der Versicherten scheitert mit einer Klage gegen die Ergo. Der Versicherer muss seine Bewertungsreserven nur eingeschränkt ausschütten. Doch der Streit, der die ganze Branche betrifft, geht weiter - vor dem Bundesgerichtshof.

Klage gegen Ergo: Versicherer dürfen Kursgewinne behalten
Foto: Endermann

Für Lebensversicherungskunden geht es bei dem aktuellen Rechtsstreit um bares Geld: Dürfen die Assekuranzen die Ausschüttung von Kursgewinnen, die sogenannten Bewertungsreserven, kappen oder nicht? Das Landgericht Düsseldorf entschied gestern, dass die gesetzlich verordnete Beschränkung rechtens ist. Damit ist das Thema allerdings noch nicht vom Tisch.

Was sind Bewertungsreserven? Bewertungsreserven speisen sich aus Kursgewinnen von Aktien und festverzinslichen Wertpapieren. Buchgewinne kommen zustande, wenn der Marktwert der Vermögenswerte steigt. Die Buchwerte festverzinslicher Papiere, die Versicherer vor Jahren erworben haben, sind in der Zinsflaute deutlich gestiegen. Entsprechend hoch fiel die Beteiligung der Kunden aus. Die Bewertungsreserven sind Teil der Gesamtverzinsung am Ende der Vertragslaufzeit.

Was ist das Problem? Die Zinsflaute trifft klassische Renten- und Lebensversicherungen besonders hart. Die Versicherer können die hohen Garantieversprechen der Vergangenheit kaum noch erwirtschaften. Um die Branche zu stabilisieren, trat 2014 das "Gesetz zur Reform der Lebensversicherung" (LVRG) in Kraft. Seitdem dürfen die Assekuranzen Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in dem Maße ausschütten, wie Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind. Zuvor hatten Unternehmen immer mehr hochprozentige Papiere verkaufen müssen, um scheidende Kunden an den üppigen Reserven zu beteiligen - zulasten der Mehrheit der anderen Versicherten, deren Verträge weiterlaufen. "Man hätte die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2008 gar nicht einführen dürfen, weil es nicht der Logik des Lebensversicherungssparens entspricht", sagt Lars Heermann von der Ratingagentur Assekurata. Für Aktien und Immobilien gilt die gesetzlich verordnete Kappung nicht. Den größten Teil der Kundengelder legen Versicherer jedoch in festverzinslichen Papieren an, zum Beispiel Staatsanleihen.

Welche Folgen hat die Gesetzesänderung? Sie bedeutet für ausscheidende Kunden weniger Geld als zunächst erhofft. In der Vergangenheit hatten Verbraucher am Ende des Vertrages die Hälfte der Bewertungsreserven erhalten, die auf ihre Lebensversicherung entfielen. Das ist aktuell kaum möglich.

Worum geht es in dem Verfahren? Geklagt hatte der Bund der Versicherten (BdV), der einen ehemaligen Kunden der zum Düsseldorfer Ergo-Konzern gehörenden Victoria Lebensversicherung vertritt. Der BdV hält die Regelungen des Gesetzes für verfassungswidrig. Weil die Kapitalgewinne mit den Geldern der Kunden erwirtschaftet worden seien, müssten sie daran beteiligt werden. Die Versicherung sei daher nicht berechtigt, die Beteiligung an den Bewertungsreserven zu kappen. Das Unternehmen hatte dem Kunden vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Beteiligung von 2821,35 Euro in Aussicht gestellt. Später waren es nur noch 148,95 Euro.

Wie haben die Gerichte entschieden? Sowohl das Amtsgericht als jetzt auch das Landgericht Düsseldorf wiesen die Klage des BdV ab. Das Landgericht erklärte, wegen der niedrigen Zinsen habe die konkrete Gefahr bestanden, dass einige Lebensversicherer ihre vertraglich zugesagten Garantiezinsen nicht mehr erwirtschaften konnten. "Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch diese Neufassung gewichtige Interessen des Allgemeinwohls verfolgte", hieß es in der Urteilsbegründung (Az. 9 S 46/16).

Wie geht es jetzt weiter? Das Lebensversicherungsreform-Gesetz dürfte die Gerichte weiter beschäftigen. Der BdV kündigte an, nun vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Dort könnten die Entscheidungen der Vorinstanzen korrigiert werden. "Ansonsten setzen wir darauf, dass am Ende des Verfahrens das Bundesverfassungsgericht den Verbrauchern wieder zur Seite springt und den Gesetzgeber zur Korrektur dieses verbraucherfeindlichen Gesetzes ermahnt", erklärte BdV-Chef Axel Kleinlein. Ergo wollte sich zu dem Fall nicht äußern. Das gerichtliche Verfahren gehe ja weiter, so eine Sprecherin.

(dpa)
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