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Plötzlich auf der Straße: Abfindung ist zu versteuern

VON ANDREAS KUNZE - zuletzt aktualisiert: 26.07.2010 - 07:38

Düsseldorf (RP). Der Arbeitgeber hat gekündigt. Die Abfindung kann eine große Hilfe sein, wenn man plötzlich auf der Straße steht.

Unternehmen bieten oft freiwillig den "goldenen Handschlag" an. Foto: gms

Freiwillige Abfindung Unternehmen bieten oft freiwillig den "goldenen Handschlag" an, um möglicherweise langwierige Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden. Die Höhe ist frei verhandelbar, es gibt kein Minimum oder Maximum. Der Arbeitgeber muss aber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das heißt: Werden mehreren Arbeitnehmern Abfindungsangebote gemacht, so müssen sie in etwa gleich sein, wobei aber Abstufungen nach Alter und Betriebszugehörigkeit möglich sind.

Gerichtliche Abfindung Ein gefeuerter Arbeitnehmer kann vors Arbeitsgericht ziehen und per Kündigungsschutzklage zum Beispiel geltend machen, dass andere nicht gekündigte Kollegen weniger schutzbedürftig sind als er oder der Arbeitgeber noch einen Job woanders für ihn hätte, wenn er nur wollte. Sieht das ein Gericht genauso, war die Kündigung unwirksam. Nur in seltenen Fällen bekommt der Arbeitnehmer aber seinen Job zurück, denn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gilt vielfach als unzumutbar. Das Arbeitsgericht kann dann auf Antrag einer der Parteien das Arbeitsverhältnis auflösen und legt dann per Urteil eine Abfindung fest, und zwar meist ein halbes bis ein Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Bei einem Vergleich einigen sich die beiden Seiten darauf, das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung zu beenden. Der Prozess endet ohne Urteil.

Gesetzliche Abfindung Seit 2004 kann der Arbeitgeber bei einer Kündigung nach Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz zugleich eine Abfindung anbieten und das Angebot an die Bedingung knüpfen, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Dreiwochenfrist eine Kündigungsschutzklage erhebt. In so einem Fall ist die Höhe der Abfindung gesetzlich geregelt: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das annehmen oder Klage erheben, dass die Kündigung unwirksam war. Er hat dann mit Zitronen gehandelt, wenn die Kündigung als rechtmäßig erachtet wird.

Finanzamt Freibeträge für Abfindungen gibt es seit 2006 nicht mehr. Das Geld ist voll als Einkommen zu versteuern. Einzige Erleichterung ist die so genannte Fünftel-Regelung (Paragraph 34 I, II Einkommensteuergesetz). Bei diesem Verfahren wird fiktiv die Abfindung auf fünf Jahre verteilt, wodurch der Steuersatz etwas sinkt.

Sozialversicherung Grundsätzlich müssen keine Sozialbeiträge gezahlt werden, wenn die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Vorsicht aber bei einer Abfindung etwa für "geleistete Dienste": Dann gilt Abfindung als Arbeitsentgelt

Quelle: RP

 
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