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Zusätzliche Leistungen - Teil 2: Das erhalten Hartz-IV-Bezieher

VON ROLF WINKEL - zuletzt aktualisiert: 13.08.2007

Düsseldorf (RP). Wer Arbeitslosengeld II bezieht, sollte auch an weitere Leistungsansprüche denken: Im zweiten Teil unserer Erläuterungen führen wir vor Augen, dass Langzeitarbeitslose Vorteile bei Riester-Verträgen haben und von den GEZ-Gebühren befreit werden können.

Riester-Vertrag: Seit Januar 2007 ist die Zeit des Bezugs von ALG II für die spätere gesetzliche Rente noch deutlich weniger wert. Bis Ende 2006 führten die Ämter auf Basis eines (fiktiven) beitragspflichtigen Monatsentgelts von 400 Euro Beiträge an die Rentenversicherung ab. Nun werden dafür nur noch 205 Euro zugrunde gelegt.

Es bleibt allerdings dabei: Die Zeit des ALG-II-Bezugs zählt als Pflichtversicherungszeit bei der Rentenversicherung. Das bedeutet: Hartz-IV-Empfänger haben das Recht, einen Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge im Alter abzuschließen. Dafür müssen sie einen niedrigen Eigenbeitrag von in der Regel 60 Euro im Jahr einzahlen. Der Staat schießt dann die Grundzulage zu, die 2007 bei 114 Euro (ab 2008: 154 Euro) jährlich liegt, sowie auch eine Kinderzulage in Höhe von derzeit 138 Euro pro Kind (ab 2008: 185 Euro), für das Kindergeld gezahlt wird. Den Eigenbeitrag von 60 Euro übernimmt in vielen Fällen noch indirekt das Amt.

Dies gilt häufig dann, wenn die Betroffenen eigenes Einkommen haben, das auf das ALG II angerechnet wird. In diesem Fall werden nicht die kompletten Einkünfte mit der Leistung des Amtes verrechnet. Man kann Freibeträge absetzen – etwa die geleisteten Mindesteigenbeiträge zur Riester-Rente. Wichtig: Riester-Ersparnisse zählen beim Arbeitslosengeld II nicht zum anrechenbaren Vermögen.

GEZ-Gebühren: Die meisten Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II brauchen – auf Antrag – keine Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlen. Ausnahme: Wer den „befristeten Zuschlag“ erhält, durch den maximal zwei Jahre lang der finanzielle „Absturz“ vom Arbeitslosengeld I ins ALG II abgefedert werden soll, muss weiterhin die vollen GEZ-Gebühren aufbringen. Die Gebühren werden allerdings nur so lange erlassen, wie das ALG II bewilligt worden ist. Wenn dieses beispielsweise für sechs Monate zugestanden wurde, erlässt die GEZ auch nur so lange die Gebühren. Wer danach nochmals ALG II beantragt, muss sich erneut um die Gebührenbefreiung kümmern. Weitere Infos und Befreiungsantrag unter www.gez.de

Sparen beim Telefon: Wer keinen GEZ-Obolus mehr zahlen muss, hat auch einen Anspruch auf den „Sozialtarif“, den die Deutsche Telekom AG – als „Überbleibsel“ aus Zeiten, als die Gesellschaft noch staatlich war. Sie wird einkommensschwachen Kunden freiwillig gewährt. Die Betroffenen können monatlich nochmals 6,94 Euro an Gesprächsgebühren plus Mehrwertsteuer, insgesamt also 8,26 Euro sparen.

Quelle: RP

 
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