Widersprüche in Steuererklärung: Finanzamt muss richtig ermitteln
zuletzt aktualisiert: 12.04.2011 - 07:44Neustadt/Weinstraße (RPO). Finanzbeamte müssen offensichtlichen Widersprüchen in einer Steuererklärung selbst auf den Grund gehen. Werden die Angaben vom Finanzamt ungeprüft übernommen, darf der Steuerbescheid von der Behörde nachträglich nicht mehr wegen "neuer Tatsachen" geändert werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
In dem Fall hatte ein Mann über mehrere Jahre Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht, die das Finanzamt auch abgenickt hatte. Später kam bei einer Prüfung heraus, dass er die Fahrtkosten nicht hätte absetzen dürfen. Das Finanzamt wollte daraufhin die Steuerbescheide ändern, weil "neue Tatsachen" vorlagen. Die Begründung: Der Mann sei seiner Steuererklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, sodass neue Tatsachen eine Änderung der Steuerbescheide möglich machten.
Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite des Steuerzahlers und ließ eine Änderung der Steuerbescheide nicht zu. Denn die Angaben des Steuerzahlers waren so offensichtlich widersprüchlich, dass der Sachbearbeiter im Finanzamt von sich aus den wahren Sachverhalt hätte ermitteln müssen. Das hat er jedoch versäumt und damit seine Amtsermittlungspflicht verletzt, sodass kein Recht besteht, die Steuerbescheide nachträglich zu ändern.
AZ: 3 K 2208/08
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