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Altersvorsorge: Auch Arbeitslose sollten "riestern"

VON ROLF WINKEL - zuletzt aktualisiert: 07.01.2008

Düsseldorf (RP). Zeiten der Arbeitslosigkeit sind für die gesetzliche Rente wenig wert. Dies betrifft besonders Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II. Daher ist gerade für sie eine zusätzliche Altersvorsorge besonders wichtig.

Wer seinen Job verliert und noch keinen privaten Vorsorge-Vertrag der Marke „Riester“ geschlossen hat, kann das auch als Arbeitsloser für wenig Geld noch nachholen. Denn auch wer Arbeitslosengeld I oder ALG II bezieht, kann staatliche Riester- Zuschüsse erhalten.

Mindestens fünf Euro im Monat sparen

Die vollen Riester-Zulagen gibt’s allerdings nur für denjenigen, der jährlich bestimmte Mindestbeträge für seine private Altersvorsorge anspart. Wie hoch dieser Mindestbetrag ist, hängt von der Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einkünfte im Vorjahr ab. 2008 zählen also die Einkünfte aus dem Jahr 2007.

Wenn diese sich zum Beispiel auf 15.000 Euro beliefen, so liegt der Mindestsparbetrag – auch für Arbeitslose – im Jahr 2008 bei 600 Euro (vier Prozent). Diese müssen die Riester-Sparer aber nicht voll selbst aufbringen. Riester-Sparer haben Anspruch auf Grund- und Kinderzulagen. Für einen Versicherten mit zwei Kindern schießt der Staat beispielsweise 2008 immerhin 524 Euro zu einem Riester-Vertrag zu.

Mehr Zulage für Neugeborene

Im Beispielfall liegt der Eigenbeitrag deshalb nur bei ganzen 76 Euro jährlich, denn zusammen mit den 524 Euro staatlicher Zulage wird dann der erforderliche jährliche Sparbetrag von 600 Euro erreicht. Der jährliche Eigenbetrag muss übrigens mindestens bei 60 Euro im Jahr - also fünf Euro im Monat ausmachen. Für alle Riester-Sparer, deren Kinder ab 2008 geboren werden, erhöht sich die Kinder-Zulage sogar von 185 auf 300 Euro.

Für etliche Bezieher von Arbeitslosengeld II lohnt sich das „Riestern“ besonders. Indirekt übernimmt der Staat nämlich häufig für sie den Eigenbetrag zum Riester-Vertrag. Denn sie können diesen häufig von ihrem anrechenbaren Einkommen absetzen. Dies gilt beispielsweise für ALG-II-Bezieher mit anrechenbaren Einkünften – etwa aus Erwerbstätigkeit. Die Einkünfte der Betroffenen werden mit dem ALG II verrechnet. Was sie also verdienen, mindert die Zahlungen des Hartz-IV-Amtes.

Freibeträge für ALG-II-Empfänger

Allerdings werden nicht ihre kompletten Einkünfte berücksichtigt. Sie können vielmehr bestimmte Freibeträge – darunter auch den von ihnen geleisteten Mindesteigenbetrag zur Riester-Rente - absetzen. So kommt der Staat indirekt für den Riester-Eigenbetrag auf. Zudem gelten Riester-Ersparnisse beim ALG II nicht als anrechenbares Vermögen.

Übrigens: Sollte die Betroffenen einmal nicht in der Lage sein, die Riester-Zahlungen zu leisten, können sie die Sparleistung einfach stoppen und später wieder hochfahren.

Quelle: RP

 
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