Tausende Steuerzahler schenken dem Finanzamt Jahr für Jahr Geld, weil sie ihre Steuern nicht oder nur unzureichend „erklären“. Das muss nicht sein. Wir haben mit Hilfe des Berliner Steuerberaters Wolfgang Wawro einfache Tipps zum Steuersparen aufgelistet.
Erklären Sie sich
Lassen Sie sich nicht durch grau-grüne Formulare oder eine Steuer-Software abschrecken. „Eine Erklärung lohnt meist. Im Schnitt bekommt jeder Bürger 800 Euro erstattet“, so Wawro. Eine Steuerrückzahlung gebe es oft alleine dadurch, weil das Einkommen im Laufe des Jahres schwankt (Weihnachtsgeld, Boni) und so eine Tarifanpassung auf das Jahr erfolgt.
Verausgaben Sie sich
Durchforsten Sie alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit stehen, die der Vorsorge dienen oder außergewöhnlich sind. Diese senken das zu versteuernde Einkommen. Dazu gehören als Sonderausgaben beispielsweise Vorsorgeaufwendungen (Riester-Rente, Lebensversicherung und anderes mehr), aber auch die Kirchensteuer und Spenden.
Pendlerpauschale I
Offiziell gilt die gekürzte Pendlerpauschale, wonach erst ab dem 21. Kilometer das Entfernungsgeld von 30 Cent geltend gemacht werden kann. Allerdings entscheidet das Verfassungsgericht im Herbst, ob die Kürzung rechtens war. Steuerberater Wawro rät, bei der Steuererklärung die alte Pendlerpauschale von 30 Cent für alle Entfernungskilometer geltend zu machen. Einen Reduzierung durch das Finanzamt sollte der Steuerzahler mit einem Einspruch belegen und die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen...
Pendlerpauschale II
...dann müsse das Finanzamt die volle Pauschale ausbezahlen. „Falls das Verfassungsgericht die aktuelle Regel für rechtens erklärt, muss der Steuerzahler nachzahlen.“ Die Entfernungspauschale ist das wichtigste Steuersparinstrument bei den Werbungskosten. In der alten Regel führen schon 14 Kilometer Fahrtweg zu einem höheren Steuerabzug als der vom Finanzamt genehmigte Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro (14 Kilometer x 30 Cent x 220 Arbeitstage = 924 Euro).
Nennen Sie Fachliteratur
Auch wer im Büro die wichtigsten Bücher und Zeitschriften für seinen Job hat, kann zu Hause gelesene Fachtitel von der Steuer absetzen. Das kann die Ärzte-Zeitung für den Arzt oder die Handwerkszeitschrift für den Malergesellen sein. „Bis zu 120 Euro pro Jahr akzeptiert das Finanzamt häufig ohne Belege“, sagt Wawro. Auch der Kauf oder die Reinigung der Berufskleidung, Kosten für Privat-PC, die beruflich genutzt werden, Ausgaben für Bewerbungsunterlagen und Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften können abgesetzt werden.
Lassen Sie das Konto bezahlen
Der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht in bar, also brauchen Sie ein Konto. Die Gebühren, pauschal 16 Euro, berücksichtigt das Finanzamt.
Melden Sie ihr Hauspersonal
Die Kosten für Zimmermädchen, Putzfrauen, Haushaltshilfen, Pflegepersonal oder Kinderbetreuer sind bis zu 3000 Euro absetzbar. Die ordentliche Beschäftigung muss nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Rechnung).
Melden Sie den Handwerker
Neuerdings dürfen auch Handwerkerleistungen im Haushalt bis zu 3000 Euro pro Jahr steuermindernd angegeben werden. Wer Mieter ist, kann etwa die anteilig bezahlten Hausmeister- und Schornsteinfegerkosten oder die Feuerlöscherwartung absetzen. Notwendig ist eine aufgeschlüsselte Aufstellung des Eigentümers.
Reisen und rechnen Sie
Wer auf Dienst- oder Fortbildungsreise geht, hat Anspruch auf staatliche Unterstützung. Falls der Chef den Fahrtweg zum Tagungsort nicht zahlt, geben Sie die Strecke bei der Steuer an (30 Cent pro Kilometer). In jedem Fall gibt es Verpflegungspauschalen für den „Dienst“-Tag. 24 Euro für 24 Stunden, wer 14 bis 24 Stunden auswärts arbeitet, kann zwölf Euro geltend machen, von 8 bis 14 Stundennoch sechs Euro.
Arbeiten Sie zu Hause
Offiziell darf das heimische Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Doch es gibt Schlupflöcher. Die Regel gilt nur, wenn das Arbeitszimmer im eigenen Haus steht. Wer seinen Schreibtisch offiziell bei der Großmutter nebenan, beim Freund auf der anderen Straßenseite oder in einem Appartement stehen hat, kann die Kosten anrechnen.