Wenn das Christkind sich geirrt hat: Geschenke richtig umtauschen
zuletzt aktualisiert: 28.12.2009 - 08:07Düsseldorf (RP). Alle Jahre wieder liegen unterm Tannenbaum Geschenke, bei denen ein "Oh, wie schön" echte Überwindung kostet. Schon beim Auspacken fragt sich der Beschenkte, wie er das Präsent wieder loswerden kann.
VERKAUFEN Relativ einfach haben es die Internetnutzer: Über Onlineauktionen finden jedes Jahr tausende Geschenke einen neuen Besitzer. Das geht schon am Heiligabend los, wenn vor allem literarische Bestseller im Sekundentakt den Besitzer wechseln. Auch DVD-Rekorder, Digitalkameras oder MP3-Player entsprechen oft nicht dem Geschmack. Bei Millionen Nutzern findet sich aber sicher einer, der sich genau das gewünscht hat. Private Verkäufer müssen kein Rückgabe- oder Widerrufsrecht einräumen und können mit einem Hinweis die gesetzliche Gewährleistung ausschließen.
EINTAUSCHEN Wer nicht ins Internet abtauchen kann oder will, findet meist auch in der eigenen Stadt oder in der Nähe eine Gelegenheit, Dampfbügeleisen, Krawatten, Kerzenständer oder Mixer einzutauschen. In zahlreichen Clubs und Cafés wird aus Geschenkefrust so oft ein lustiger Abend. Auch Radiosender und Lokalzeitungen zeigen sich oft einfallsreich, wenn es um Geschenketausch geht.
UMTAUSCH IM GESCHÄFT Wer sich traut, um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent auch in den Laden zurückbringen. Viele Geschäfte nehmen fehlerfreie Ware innerhalb einer Frist aus Kulanz zurück. Der Händler muss jedoch nicht das Geld auszahlen, sondern kann auch einen Gutschein ausstellen oder darauf bestehen, gegen Neuware umzutauschen.
ONLINEEINKAUF Online bestellte Ware kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden. Bei Ware aus dem EU-Ausland läuft die Rückgabefrist mindestens eine Woche. Musik, Videos und Software müssen aber noch in der versiegelten Hülle stecken. Das Porto für die Rücksendung bekommt der Absender laut Branchenverband Bitkom bei einem Warenwert von mehr als 40 Euro erstattet.
FEHLERHAFTE Geschenke Mangelhafte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Ansprüche möglichst schnell geltend zu machen.
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