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Bei Weiterverkauf von Krediten: Hausbesitzer besser vor Zwangsvollstreckung geschützt

zuletzt aktualisiert: 30.03.2010 - 16:47

Karlsruhe (RPO). Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat den Schutz von Bankkunden verbessert, wenn ihr Kredit an Dritte verkauft wird. Nach dem Urteil vom Dienstag kann der Investor nicht mehr unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben.

Vielmehr muss künftig von Amtes wegen geprüft werden, ob der Darlehenskäufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kreditvertrag übernahm. Nur dann hat er das Recht, sofort Ansprüche aus der Grundschuld zu vollstrecken. Der Vorsitzende des Bankensenats, Ulrich Wiechers, sagte in der Urteilsverkündung: "Die Entscheidung weist den Weg, wie Schuldner in Zukunft bei Darlehensverkäufen geschützt werden können." Der Gesetzgeber erließ zwar im Jahr 2008 einen besseren Schutz von Bankkunden vor Darlehensverkäufen. Die vor August 2008 geschlossenen Verträge sind aber nicht von der Gesetzesänderung betroffen. Das aktuelle Urteil ist aber sowohl auf Alt- wie auf Neuverträge anwendbar.

Im konkreten Fall schloss eine Firma 1989 einen Darlehensvertrag mit ihrer Hausbank. Zur Sicherung wurde eine Grundschuld auf ein Grundstück eingetragen und die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vereinbart. Als die Firma ihren Zahlungspflichten nicht mehr vollständig nachkam, wurde der Darlehensvertrag 2004 verkauft und die Grundschuld abgetreten. Weitere Darlehensverkäufe folgten. Im Jahr 2008 wurde schließlich vom Kreditkäufer die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

Kreditverkauf an sich gestattet

Der BGH entschied jetzt wie in früheren Urteilen, dass der Kreditverkauf selbst keine unangemessene Benachteiligung darstelle. Aber es müsse geprüft werden, ob der Käufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen habe. Im konkreten Fall habe die Hausbank mit der Grundschuld einen bestimmten Kredit gesichert. Der Notar müsse von Amts wegen prüfen, ob der Darlehenskäufer auch diesen Sicherungsvertrag übernommen habe. Wenn nicht, dürfe das Recht auf sofortige Vollstreckung nicht auf den Kreditkäufer übertragen werden.

Quelle: apd/awei

 
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