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Staatliche Lastenzuschuss: Hilfe für Hausbesitzer in Not

VON HANS NAKIELSKI - zuletzt aktualisiert: 03.08.2009 - 10:28

Düsseldorf (RP). Im Zuge der Krise geraten auch viele, die in besseren Zeiten Wohneigentum erworben haben, jetzt in die finanzielle Bredouille. Ihnen kann eine kaum bekannte staatliche Leistung helfen: der so genannte Lastenzuschuss.

Dieser ist nicht etwa in einem aktuellen Konjunkturpaket enthalten, sondern seit jeher im Wohngeldgesetz verankert. Denn dieses Gesetz sieht neben dem klassischen Wohngeld für Mieter auch für Eigentümer eine Unterstützung vor, sofern diese ihre Wohnung oder ihr Haus selbst bewohnen und in finanzielle Nöte geraten. Hierauf besteht bei Bedürftigkeit ein Rechtsanspruch.

Im Schnitt zahlten die Wohngeldämter 2007 pro Monat 117 Euro für Empfänger des Lastenzuschusses aus. Da die Bedingungen für den staatliche Wohnzuschuss inzwischen verbessert wurden, dürfte auch der durchschnittlich gezahlte Lastenzuschuss gestiegen sein.

Die Höhe des Lastenzuschusses hängt – neben der Größe des Haushalts und der Höhe des Einkommens – von den finanziellen Belastungen durch das Wohneigentum ab. Dabei werden sowohl Zinsen und auch die Tilgung des Darlehens, das zum Erwerb, zum Bau oder zur Modernisierung der Immobilie dient, sowie die Bewirtschaftungskosten berücksichtigt. Nach Paragraf 13, Absatz 2 der Wohngeldverordnung sind als "Instandhaltungs- und Betriebskosten" 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr sowie die entrichtete Grundsteuer anzusetzen.

Die monatliche Belastung zählt allerdings nur bis zu bestimmten Obergrenzen. Sie gleichen denen, die auch für Mieter in vergleichbarer Situation gelten. In Düsseldorf sind beispielsweise für eine vierköpfige Familie Belastungen in Höhe von maximal 649 Euro zuschussfähig. Hinzu kommt noch eine Pauschale in Höhe von 43 Euro für Heizkosten. Zwar prüfen die Wohngeldämter die Bedürftigkeit der Antragsteller. Dabei geht es allerdings – ganz anders als bei Hartz IV – in der Regel nur um das Einkommen der Eigentümer und nicht um deren Vermögen.

Ein Antrag auf den Lastenzuschuss kann allerdings nach Paragraf 21 des Wohngeldgesetzes abgelehnt werden, "soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens". Nähere Regelungen dazu finden sich den Verwaltungsrichtlinien. Danach ist erhebliches Vermögen vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt: 60 000 Euro für das erste und 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. Eine Familie mit zwei Kindern dürfte damit Rücklagen in Höhe von bis zu 150  000 Euro besitzen – und könnte dennoch den Lastenzuschuss erhalten.

Quelle: RP

 
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