Bei Behinderungen: Kindergeld ein Leben lang
VON ROLF WINKEL - zuletzt aktualisiert: 07.04.2008Düsseldorf (RP). Eltern behinderter Kinder können auch Kindergeld erhalten, wenn der Sohn oder die Tochter erwachsen ist. Kindergeld ohne Altersgrenze und auf Dauer gibt es allerdings nur, wenn die Behinderung eingetreten ist, bevor die Betroffenen 25 Jahre alt waren.
Ist die Behinderung vor 2007 aufgetreten, gilt die frühere Altersgrenze von 27 Jahren. Entscheidend ist außerdem, dass das Kind „wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ (Paragraf 32 Absatz 4 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz).
Ob ein Kind sich selbst unterhalten kann oder nicht, wird allerdings immer wieder bestritten. Liegt es am Arbeitsmarkt oder an der Behinderung, dass ein Kind keinen Job findet und sich nicht selbst unterhalten kann? Zu Unrecht, befand das Finanzgericht Düsseldorf (Az: 14 K 5102/05 Kg). Denn beide Faktoren würden zusammenwirken. Im Urteil ging es um eine psychisch und körperlich schwer gehandicapte junge Frau, die als zu 80 Prozent als schwerbehindert anerkannt ist (mit Kennzeichen „G“ für gehbehindert). Dennoch wurde sie von der Arbeitsagentur als „vollschichtig arbeitsfähig“ angesehen - konnte jedoch von dieser über Jahre nicht vermittelt werden.
Das Finanzgericht räumte ein, hierfür sei zwar auch die Arbeitsmarktsituation mitursächlich. Dies sei jedoch für den Kindergeldanspruch nicht ausschlaggebend. Nach dem Einkommenssteuergesetz müsse die Behinderung nicht alleinige Ursache dafür sein, dass ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ausreichend sei, dass eine Mitursächlichkeit der Behinderung festgestellt werden könne. Das betroffene Finanzamt hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: III R 16/07). Eltern können in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen eine Verweigerung des Kindergelds einlegen.
Schwerstbehinderte
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste kürzlich darüber entscheiden, ob ein Kindergeldanspruch auch dann besteht, wenn eine Schwerstbehinderte Arbeitslosengeld (ALG) II erhält. Es ging um eine junge Frau, die an Multipler Sklerose (MS) erkrankt ist. Da sie die für Erwerbsfähige bestimmte Fürsorgeleistung ALG II erhalte, sei sie grundsätzlich erwerbsfähig, so dass die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hätten, meinte die Kindergeldstelle.
Dagegen stellte das Finanzgericht klar: Aus dem ALG-II-Bezug könne nicht geschlossen werden, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig sei. Die junge Frau sei seit 2001 als zu 100 Prozent schwerbehindert und zudem als „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) anerkannt. Ihr stehe unzweifelhaft Kindergeld zu (Az.: 1 K 1387/07).
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