Zwischen Ausbildung und Wehrdienst: Kindergeld für Erwachsene
VON ROLF WINKEL - zuletzt aktualisiert: 03.09.2007Düsseldorf (RP). Sommerzeit - das ist für viele junge Menschen oft auch eine Wartezeit: auf den Beginn der Berufsausbildung oder des Wehr- bzw. Zivildienstes. Auch während dieser Zeit haben die Eltern vielfach Anspruch auf Kindergeld.
Kindergeld oder der steuerliche Kinderfreibetrag steht Eltern, deren Söhne oder Töchter arbeitslos sind, normalerweise nur so lange zu, bis diese 21 Jahre alt werden. Jetzt hat der fürs Kindergeld zuständige Bundesfinanzhof (BFH) aber eine günstigere Entscheidung für diejenigen Eltern getroffen, deren Söhne über 21 sind und nach der Ausbildung bis zum Antritt des Wehr- oder Zivildienstes eine Wartezeit überbrücken müssen.
In dieser Zeit besteht nach der BFH-Entscheidung für diejenigen, die jünger als 25 sind, im Grundsatz Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt für Überbrückungszeiten von maximal vier vollen Monaten. Dabei komme es – so die obersten Finanzrichter – nicht darauf an, ob das betroffene Kind nach der Dienstzeit erneut eine Ausbildung aufnehmen möchte.
Typische Unterhaltssituation
In der Klage ging es um einen knapp 22-Jährigen, der nach dem Ende seiner Ausbildung als KfZ-Mechaniker am 20. Juni 2005 bis zu seinem Dienstantritt am 1. Oktober des gleichen Jahres arbeitslos war. Die Richter hielten dies für eine „typische Unterhaltssituation“ und sprachen dem klagenden Vater für diese Zeit Kindergeld zu. Ihr Argument: „Die Suche nach einem Arbeitsplatz ist wegen des im Interesse der Allgemeinheit zu absolvierenden Dienstes erheblich erschwert, ohne dass es auf eine spätere Fortsetzung der Ausbildung ankäme“ (Az.: III R 23/06).
Gleiches gilt nach dem Einkommenssteuergesetz auch, wenn Übergangszeiten von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen zwei verschiedenen Ausbildungsgängen liegen. Diese Voraussetzung kann beispielsweise erfüllt sein, wenn die Schulzeit eines Kindes Anfang Mai endet und seine Berufsausbildung Anfang Oktober beginnt.
Unbedingt gemeldet sein
Wer noch keinen Ausbildung- oder Studienplatz gefunden hat, sollte unbedingt (weiter) bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein bzw. seine Bewerbung um einen Studienplatz belegen können. Für Ausbildungssuchende ist – anders als für diejenigen, die nur eine Wartezeit überbrücken müssen – die Weiterzahlung des Kindergeldes nicht auf einen Vier-Monats-Zeitraum beschränkt.
Die Betroffenen erhalten Kindergeld, so lange sie die Ausbildungssuche belegen können, längstens aber bis zum 25. (vorher 27.) Lebensjahr, wobei für die Jahrgänge 1980 bis 82 Übergangsbestimmungen gelten. Generell gilt allerdings für volljährige Kinder: Sind deren anrechenbare Jahreseinkünfte nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge höher als 7680 Euro, gehen die Eltern beim Kindergeld leer aus.
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