Wie Ansprüche gesichert werden können: Kindergeld für Jugendliche
VON HANS NAKIELSKI - zuletzt aktualisiert: 13.09.2010 - 07:34Düsseldorf (RP). Kindergeld für Eltern gibt's in jedem Fall bis zum 18. Geburtstag ihrer Kinder. Wenn diese eine Ausbildung absolvieren oder sich nachweislich um einen Ausbildungsplatz bemühen, sind sie bis zum 25. Geburtstag kindergeldberechtigt.
Bei Söhnen, die Wehr- oder Zivildienst leisten, verschiebt sich die Altersgrenze noch um die Dauer der Dienstzeit nach hinten. Wichtig für den elterlichen Anspruch auf Kindergeld: Volljährige Kinder dürfen nach Abzug von Werbungskosten (hier zählt mindestens der Pauschbetrag von 920 Euro) und eigenen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht mehr als 8004 Euro eigene Einkünfte im Kalenderjahr haben.
Das heißt: Für Kinder ab 18, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte haben (dazu zählt auch die Ausbildungs-Vergütung) gilt ein Grenzwert von rund 11.200 Euro brutto. Bei höheren Einkünften (auch Nebenjobs zählen) tritt der Fallbeil-Effekt ein, den gerade das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 2122/09) bestätigte: Ein Euro zu viel Einkommen des Kindes sorgt dafür, dass die Eltern mindestens 2208 Euro Kindergeld verlieren.
Durch zusätzliche steuerlich absetzbare Ausgaben für die Ausbildung (Fachliteratur, PC) kann das Kind aber am Ende des Jahres unter die maßgebliche Einkommensgrenze rutschen. Auch eine betriebliche Altersvorsorge über eine Entgeltumwandlung kann dies bewirken. Wenn ein Azubi 100 Euro seiner Brutto-Vergütung pro Monat per Entgeltumwandlung für seine Altersvorsorge zurücklegt, reduziert sich dadurch sein anrechenbares Jahreseinkommen um 1200 Euro – und seine Eltern bekommen unter Umständen weiter Kindergeld.
Wer jetzt die Schule abgeschlossen und noch keinen Ausbildungsplatz in Aussicht hat, sollte sich bei der Agentur für Arbeit als "ausbildungsplatzsuchend" melden. So haben die Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld. Die betroffenen Jugendlichen erhöhen nicht nur ihre Vermittlungschancen. Auch für ihre spätere Rente kann das von Vorteil sein. Die Zeit der Suche nach einer Ausbildungsstelle zwischen dem vollendeten 17. und 25. Lebensjahr zählt dann nämlich als so genannte Anrechnungszeit. Die Anrechnungsjahre erhöhen zwar nicht die Altersrente. Dadurch können aber Wartezeiten schneller erfüllt werden, die spätere Rentenansprüche mit begründen.
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