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Ansprüche der Eltern: Kranke Kinder zu Hause pflegen

VON ROLF WINKEL - zuletzt aktualisiert: 25.08.2008

Düsseldorf (RP). Der Schulbeginn ist für Kinder und Eltern ein Wendepunkt. Viele Mütter kehren wieder in den Job zurück, wenn ihre Kinder die Schulbank drücken. Doch was geschieht, wenn das Kind krank wird?

Jedes zweite Kind hat laut einer Studie im letzten halben Jahr an Kopfschmerzen gelitten.  Foto: DAK/Wigger, gms
Jedes zweite Kind hat laut einer Studie im letzten halben Jahr an Kopfschmerzen gelitten. Foto: DAK/Wigger, gms

In dem Fall haben berufstätige Eltern zumindest einen Anspruch, unbezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden, sofern das erkrankte Kind unter zwölf Jahre ist und der Arzt bescheinigt, dass eine Versorgung zu Hause notwendig ist. Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer – auch dann, wenn sie privat krankenversichert sind.

Exklusiv für gesetzlich Krankenversicherte gilt: Sie haben in einer bestimmten Zeit, in der sie – bedingt durch die Krankheit ihres Kindes – zu Hause bleiben müssen, einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. Dies regelt Paragraf 45 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Dieses Krankengeld für die Kinderpflege steht allen gesetzlich Versicherten zu, die selbst bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben. Zudem muss das Kind gesetzlich (mit)versichert sein. Ist ein Elternteil nicht erwerbstätig, so kann der Verdienende in der Regel kein Kinderkrankengeld beanspruchen.

Für jedes Kind werden pro Mutter und Vater bis zu zehn Krankengeld-Tage im Jahr gewährt, für beide Elternteile zusammen also 20 Tage. Bei mehreren Kindern zahlt die Kasse maximal für 25 Tage pro Elternteil, insgesamt also 50 Tage. Hat ein Elternteil seine Fehltage schon ausgeschöpft, kann er sich die Tage des anderen Elternteils übertragen lassen, wenn dieser die Betreuung des kranken Kindes nicht übernehmen kann. Dabei muss allerdings der Arbeitgeber mitspielen. Die Kasse übernimmt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens desjenigen, der zu Hause bleibt.

Wenn der Elternteil, der normalerweise den Haushalt macht und die Kinder nach der Schule versorgt, selbst ins Krankenhaus muss, ist bei Familien meist „Land unter“. In solchen Fällen haben gesetzlich Versicherte, in deren Haushalt ein Kind lebt, das jünger als zwölf Jahre oder behindert ist, Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe. Wichtig: AOK, Barmer & Co. treten in der Regel nur dann ein, wenn die Hausfrau oder der Hausmann im Krankenhaus liegt oder in Kur (Reha) ist, aber nicht, wenn der erkrankte Elternteil zu Hause versorgt wird. Einzelne Kassen bieten aber mehr.

Quelle: RP

 
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