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Wohnen und Recht: Mietminderung durch Lärm und laute Nachbarn

zuletzt aktualisiert: 28.11.2011 - 08:36

Berlin (RPO). Wenn der Nachbar ab und zu die Stereoanlage etwas zu laut dreht, kann man sicherlich mal ein Auge zu drücken. Doch bei Dauerbeschallung hört der Spaß auf. Ständiger Lärm ist sogar ein Grund für eine Mietminderung.

Wenn die eigene Wohnung durch andauernde Lärmbelästigung nicht mehr uneingeschränkt nutzbar ist, kann die Miete gekürzt werden. "Um eine solche zu beweisen, sollten Betroffene ein Lärmprotokoll führen", rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Gespräch mit den Nachbarn suchen

Keine Wohnung kann geräuschlos genutzt werden, sagt Ropertz. Deshalb müssten Geräusche in einem gewissen Maß von allen Mietern akzeptiert werden. Kinder etwa dürfen in der Nachbarwohnung auch mal laut sein. Grundsätzlich sind Bewohner in einem Mietshaus aber verpflichtet, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. "Mieter müssen sich nicht alles gefallen lassen. Zwischen 22 und 7 Uhr gilt Nachtruhe", erklärt Ropertz. Dann ist auch ein lauter Fernseher aus der Nachbarwohnung nicht mehr akzeptabel.

Sind die Nachbarn immer wieder laut, sollten Betroffene zuerst das Gespräch mit ihnen suchen, empiehlt Ropertz. Hilft das nichts, sollte der Vermieter informiert werden, damit sich dieser mit den lauten Mitbewohnern in Verbindung setzen kann. Dafür braucht der Vermieter aber einen Nachweis über die Belästigung, ein Lärmprotokoll. Darin sollten Betroffene jeweils die Lärmquelle und die Uhrzeit festhalten. "Im Idealfall hat auch ein anderer Nachbar dem Lärm gehört."

Ein Lärmprotokoll führen

Das Lärmprotokoll ist Voraussetzung für eine Mietminderung, sagt Ropertz. Dafür ist es ratsam, das Protokoll zunächst vier Wochen lang zu führen. Die Minderung muss dem Vermieter dann angekündigt werden. Die Höhe der Kürzung hängt dabei vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab.

Wenn Nachbarn zum Beispiel jeden Abend bis Mitternacht den Fernseher laut stellen, könnte die Miete um drei bis fünf Prozent gekürzt werden. Zudem sollte das Protokoll solange weitergeführt werden, wie die Miete gemindert wird, damit die Einschränkung der Wohnung auch weiter nachgewiesen werden könne.

Von einer Lärmmessung durch einen Gutachter rät Ropertz dagegen ab. Die Kosten dafür müssten Mieter in der Regel selbst übernehmen. Zudem ist nicht sichergestellt, dass damit auch tatsächlich die störenden Geräuschquellen erfasst werden. "Die Lärmspitzen werden meist nicht gemessen."

Quelle: dpa/mais/chk

 
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