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Urteil des Bundesgerichtshof: Vermieter bestimmt Modernisierung

zuletzt aktualisiert: 13.02.2012 - 07:25

Düsseldorf (RP). Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter einer Wohnung den Einbau einer modernen Heizungsanlage auf eigene Kosten zu gestatten. Er kann selbst darüber bestimmen, ob und wann eine Wohnung modernisiert wird. (BGH, VIII ZR 10/11).

Hintergrund Der Mieter einer mit Elektroheizung und Kachelöfen beheizten Altbauwohnung in Berlin verlangte vom Vermieter, dass dieser dem Einbau einer Gasetagenheizung zustimmt. Der Vermieter lehnte das jedoch ab mit dem Argument, dass er bei Neuvermietung nach Einbau einer Gasetagenheizung eine höhere Miete erzielen könne. Die Klage des Mieters hatte vor dem Amtsgericht Erfolg. Das Berufungsgericht wies die Klage jedoch ab.

Begründung Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Der Vermieter müsse dem von den Mietern geplanten Einbau einer Gasetagenheizung nicht zustimmen. Der Vermieter sei – sofern nichts anderes vereinbart ist – grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet.

Auch hat der Mieter generell keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung vorzunehmen, um sie zu modernisieren oder den Wohnkomfort zu erhöhen.

Die Entscheidung des Vermieters, die Wohnung während des Mietverhältnisses in dem bisherigen vertragsgemäßen Zustand zu belassen und erst nach Ende des Mietverhältnisses vor einer Neuvermietung in die Wohnung zu investieren, hält sich im Rahmen seiner Befugnis, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren.

Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Vermieter dem Mieter nicht gestattet, die Heizung auf eigene Kosten einzubauen. Mit einer solchen Erlaubnis wäre eine erhebliche Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit als Eigentümer verbunden, den Zeitpunkt einer Investition selbst zu bestimmen und dabei das eigene legitime Interesse zu wahren, bei einer späteren Neuvermietung wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Attraktivität der Wohnlage eine deutlich höhere Miete zu erzielen.

Quelle: RP/chk


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